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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

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Art. 161 Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

1) Die FMA ist in folgenden Fällen als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, wenn das Mutterunternehmen eines der nachfolgenden Unternehmen ist: a) eine Mutterbank oder eine EWR-Mutterbank mit Sitz in Liechtenstein, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird; b) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und zumindest eines ihrer Tochterunternehmen eine Bank ist, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird; c) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und mehrere ihrer Tochterunternehmen Banken oder EWR-Kreditinstitute sind, wobei die Bank mit der höchsten Bilanzsumme von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird; d) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und zumindest eines ihrer Tochterunternehmen eine Bank ist, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird. 2) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und ist keines ihrer Tochterunternehmen eine Bank, ist die FMA nur dann als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie die Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis beaufsichtigt. 3) Haben mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken bzw. EWR-Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn: a) es in der Gruppe nur eine Bank gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist; b) es mehrere Banken bzw. EWR-Kreditinstitute in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; oder c) es keine Bank bzw. kein EWR-Kreditinstitut in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist. 4) Soweit eine Konsolidierung nach Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis oder, sofern es keine Bank in der Gruppe gibt, die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist. 5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Banken in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 4 gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn die Bilanzsummen der von ihr beaufsichtigten Banken in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer anderen zuständigen Behörde auf Einzelbasis beaufsichtigten EWR-Kreditinstitute. 6) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Wertpapierfirmen in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 3 Bst. c gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierfirmen in der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme beaufsichtigt. 7) In Fällen, in denen die Anwendung der in Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 3 und 4 genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen aufgrund der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund der Notwendigkeit, eine laufende Aufsicht auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, kann die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. 8) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA jede im Rahmen von Abs. 7 getroffene Vereinbarung.

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Art. 161 Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

1) Die FMA ist in folgenden Fällen als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, wenn das Mutterunternehmen eines der nachfolgenden Unternehmen ist: a) eine Mutterbank oder eine EWR-Mutterbank mit Sitz in Liechtenstein, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird; b) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und zumindest eines ihrer Tochterunternehmen eine Bank ist, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird; c) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und mehrere ihrer Tochterunternehmen Banken oder EWR-Kreditinstitute sind, wobei die Bank mit der höchsten Bilanzsumme von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird; d) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und zumindest eines ihrer Tochterunternehmen eine Bank ist, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird. 2) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein und ist keines ihrer Tochterunternehmen eine Bank, ist die FMA nur dann als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie die Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis beaufsichtigt. 3) Haben mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken bzw. EWR-Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn: a) es in der Gruppe nur eine Bank gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist; b) es mehrere Banken bzw. EWR-Kreditinstitute in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; oder c) es keine Bank bzw. kein EWR-Kreditinstitut in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist. 4) Soweit eine Konsolidierung nach Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis oder, sofern es keine Bank in der Gruppe gibt, die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist. 5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Banken in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 4 gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn die Bilanzsummen der von ihr beaufsichtigten Banken in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer anderen zuständigen Behörde auf Einzelbasis beaufsichtigten EWR-Kreditinstitute. 6) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Wertpapierfirmen in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 3 Bst. c gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierfirmen in der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme beaufsichtigt. 7) In Fällen, in denen die Anwendung der in Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 3 und 4 genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen aufgrund der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund der Notwendigkeit, eine laufende Aufsicht auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, kann die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. 8) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA jede im Rahmen von Abs. 7 getroffene Vereinbarung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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