G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 162 Aufgaben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen.
b) Sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EBA zusammen.
c) Sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschliesslich im Falle widriger Entwicklungen bei Banken oder Finanzmärkten, mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB oder der Schweizer Nationalbank; ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Anordnung aussergewöhnlicher Massnahmen nach Art. 182 Abs. 2 Bst. d und Abs. 8 Bst. b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste, in der alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA übermittelt.
3) Arbeiten die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in dem erforderlichen Ausmass zusammen, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.
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Art. 162 Aufgaben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen.
b) Sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EBA zusammen.
c) Sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschliesslich im Falle widriger Entwicklungen bei Banken oder Finanzmärkten, mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB oder der Schweizer Nationalbank; ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Anordnung aussergewöhnlicher Massnahmen nach Art. 182 Abs. 2 Bst. d und Abs. 8 Bst. b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste, in der alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA übermittelt.
3) Arbeiten die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in dem erforderlichen Ausmass zusammen, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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