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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Art. 163 Gemeinsame Entscheidung

1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf: a) die Anwendung der Art. 78 und 148, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 154 Abs. 3 Bst. a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist; b) die Massnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschliesslich der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken sowie der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Art. 157; und c) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156. 2) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 wird innerhalb folgender Fristen getroffen: a) im Fall von Abs. 1 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 155 übermittelt hat; b) im Fall von Abs. 1 Bst. b innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe nach Art. 157 sowie nach den von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen übermittelt hat; und c) im Fall von Abs. 1 Bst. c innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 156 übermittelt hat. 3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt in der gemeinsamen Entscheidung die Risikobewertung der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von diesen beaufsichtigten Tochterunternehmen in angemessenem Umfang. 4) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a oder b wird samt Begründung in einem Dokument schriftlich festgehalten. Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterinstitut und den betroffenen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten. 5) Bei Uneinigkeit konsultiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden: a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind. 6) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann auch von sich aus die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultieren. Wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, kann sie verlangen, dass die zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert. 7) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 2 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 78, 148, 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 sowie der von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf konsolidierter Basis, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils anderen zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochterunternehmen. 8) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt sie ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Hat eine andere zuständige Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt die FMA ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft ihren Beschluss im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA. 9) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig und kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 2 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA alleine über die Anwendung von Art. 78, 148, 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 sowie der von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis. Sie berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die Entscheidungen werden begründet und berücksichtigen die Risikobewertungen sowie die innerhalb der Fristen nach Abs. 2 geäusserten Standpunkte und Vorbehalte. Die Abs. 4 bis 6 und 8 gelten sinngemäss. 10) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EBA nach Abs. 5 oder 6 konsultiert, trägt sie deren Stellungnahme Rechnung und begründet jede erhebliche Abweichung davon. 11) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 1 und die Entscheidungen, welche die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 7 treffen, werden von der FMA als massgebend anerkannt und ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt. 12) Entscheidungen nach Abs. 1, 7 und 9 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 darüber hinaus, wenn die für die Beaufsichtigung eines Tochterunternehmens eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich samt Begründung eine Aktualisierung beantragt. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.

Your change, as a redline

Art. 163 Gemeinsame Entscheidung

1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf: a) die Anwendung der Art. 78 und 148, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 154 Abs. 3 Bst. a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist; b) die Massnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschliesslich der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken sowie der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Art. 157; und c) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 156. 2) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 wird innerhalb folgender Fristen getroffen: a) im Fall von Abs. 1 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 155 übermittelt hat; b) im Fall von Abs. 1 Bst. b innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe nach Art. 157 sowie nach den von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen übermittelt hat; und c) im Fall von Abs. 1 Bst. c innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 156 übermittelt hat. 3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt in der gemeinsamen Entscheidung die Risikobewertung der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von diesen beaufsichtigten Tochterunternehmen in angemessenem Umfang. 4) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a oder b wird samt Begründung in einem Dokument schriftlich festgehalten. Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterinstitut und den betroffenen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten. 5) Bei Uneinigkeit konsultiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden: a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind. 6) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann auch von sich aus die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultieren. Wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, kann sie verlangen, dass die zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert. 7) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 2 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 78, 148, 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 sowie der von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf konsolidierter Basis, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils anderen zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochterunternehmen. 8) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt sie ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Hat eine andere zuständige Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt die FMA ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft ihren Beschluss im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA. 9) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig und kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 2 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA alleine über die Anwendung von Art. 78, 148, 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 sowie der von der Regierung zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minimierung und Überwachung des Liquiditätsrisikos nach Art. 79 Abs. 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis. Sie berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die Entscheidungen werden begründet und berücksichtigen die Risikobewertungen sowie die innerhalb der Fristen nach Abs. 2 geäusserten Standpunkte und Vorbehalte. Die Abs. 4 bis 6 und 8 gelten sinngemäss. 10) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EBA nach Abs. 5 oder 6 konsultiert, trägt sie deren Stellungnahme Rechnung und begründet jede erhebliche Abweichung davon. 11) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 1 und die Entscheidungen, welche die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 7 treffen, werden von der FMA als massgebend anerkannt und ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt. 12) Entscheidungen nach Abs. 1, 7 und 9 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 156 und 157 darüber hinaus, wenn die für die Beaufsichtigung eines Tochterunternehmens eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich samt Begründung eine Aktualisierung beantragt. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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