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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Art. 164 Aufsichtskollegien

1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Aufgaben nach Art. 162, 163 und 185 zu erleichtern und gegebenenfalls auch eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten. 2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen: a) Austausch von Informationen; b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten; c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 148; d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Art. 182 Abs. 6 und Art. 185; e) einheitliche Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume; und f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 162 Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten. 3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet für die Zwecke von Art. 162 Abs. 1, Art. 165 Abs. 1 und 2 sowie Art. 185 Abs. 1 auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern die zuständigen Behörden dieser Drittstaaten einer der in Art. 142 und, soweit anwendbar, der in Art. 29 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen. 4) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der FMA, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA richten sich nach Art. 176 bis 185. Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen. 5) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Art. 165 über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest. 6) Die für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2, Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 52 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden und Zentralbanken von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 142 und, soweit anwendbar, Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen. 7) Ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen. 8) Die FMA berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 53. 9) Die FMA unterrichtet nach Art. 182 Abs. 1 die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 142 und, soweit anwendbar, nach Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes. 10) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.

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Art. 164 Aufsichtskollegien

1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Aufgaben nach Art. 162, 163 und 185 zu erleichtern und gegebenenfalls auch eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten. 2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen: a) Austausch von Informationen; b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten; c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 148; d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Art. 182 Abs. 6 und Art. 185; e) einheitliche Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume; und f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 162 Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten. 3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet für die Zwecke von Art. 162 Abs. 1, Art. 165 Abs. 1 und 2 sowie Art. 185 Abs. 1 auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern die zuständigen Behörden dieser Drittstaaten einer der in Art. 142 und, soweit anwendbar, der in Art. 29 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen. 4) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der FMA, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA richten sich nach Art. 176 bis 185. Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen nach Abs. 2 nicht entgegen. 5) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Art. 165 über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest. 6) Die für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2, Tochterunternehmen eines EWR-Mutterinstituts oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 52 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden und Zentralbanken von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 142 und, soweit anwendbar, Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen. 7) Ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig, führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen. 8) Die FMA berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 53. 9) Die FMA unterrichtet nach Art. 182 Abs. 1 die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 142 und, soweit anwendbar, nach Art. 56 des Wertpapierfirmengesetzes. 10) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde um Unterstützung bitten. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA nach Art. 19 der genannten Verordnung die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA um Unterstützung bitten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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