Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 165 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab. 2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. 3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank ist, zuständig, kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. 4) Ist die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat jedoch die bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht in Liechtenstein, schliesst die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 auch mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ab.

Your change, as a redline

Art. 165 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab. 2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. 3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank ist, zuständig, kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. 4) Ist die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat jedoch die bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht in Liechtenstein, schliesst die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 auch mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ab.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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