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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 167 Bewertung der Gleichwertigkeit der konsolidierten Aufsicht durch Behörden aus Drittstaaten

1) Unterliegt eine Bank, deren Mutterunternehmen eine Drittstaatsbank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161, überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. 2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der im EWR beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten. 3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet. 4) Findet keine oder keine gleichwertige Aufsicht auf konsolidierter Basis statt, ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig und wendet die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die FMA kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden. 5) Andere Aufsichtstechniken nach Abs. 4 können von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach Abs. 4 nur dann angewendet werden, wenn die FMA diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt hat. 6) Die Aufsichtstechniken werden den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mitgeteilt. 7) Die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach diesem Artikel richtet sich vorbehaltlich Art. 186 und 187 dieses Gesetzes nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

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Art. 167 Bewertung der Gleichwertigkeit der konsolidierten Aufsicht durch Behörden aus Drittstaaten

1) Unterliegt eine Bank, deren Mutterunternehmen eine Drittstaatsbank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161, überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. 2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der im EWR beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten. 3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet. 4) Findet keine oder keine gleichwertige Aufsicht auf konsolidierter Basis statt, ist die FMA für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig und wendet die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die FMA kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden. 5) Andere Aufsichtstechniken nach Abs. 4 können von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach Abs. 4 nur dann angewendet werden, wenn die FMA diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt hat. 6) Die Aufsichtstechniken werden den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mitgeteilt. 7) Die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Rahmen der konsolidierten Aufsicht nach diesem Artikel richtet sich vorbehaltlich Art. 186 und 187 dieses Gesetzes nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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