Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 168 Register

1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind: a) Banken; b) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein; c) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die in Liechtenstein im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind; d) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2; e) die zur Prüfung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; und f) vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die nach Art. 45 Abs. 3 von EWR-Kreditinstituten herangezogen werden, um in Liechtenstein Wertpapierdienstleitungen und/oder Anlagetätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen bzw. auszuüben. 2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren. 3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 168 Register

1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind: a) Banken; b) Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten in Liechtenstein; c) EWR-Kreditinstitute und EWR-Finanzinstitute, die in Liechtenstein im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind; d) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2; e) die zur Prüfung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; und f) vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die nach Art. 45 Abs. 3 von EWR-Kreditinstituten herangezogen werden, um in Liechtenstein Wertpapierdienstleitungen und/oder Anlagetätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen bzw. auszuüben. 2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren. 3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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