Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 169 Aufsichtliche Offenlegung

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen: a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden; b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume genutzt werden; c) die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148, einschliesslich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 148 Abs. 2 und 4; sowie d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 154 Abs. 3 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 245 und 246 verhängten Strafen; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189 dieses Gesetzes und, soweit anwendbar, Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b und f, Art. 56 Abs. 1 bis 3 und 7, Art. 86 Abs. 3 und 5 bis 7 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 Bst. a bis f des Wertpapierfirmengesetzes. 2) Die Angaben nach Abs. 1 müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen. Die FMA hat bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 die massgeblichen EWR-rechtlichen Vorgaben zum gemeinsamen Format zu beachten. Die nach Abs. 1 veröffentlichen Daten sind regelmässig zu aktualisieren.

Your change, as a redline

Art. 169 Aufsichtliche Offenlegung

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen: a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden; b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume genutzt werden; c) die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung nach Art. 148, einschliesslich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 148 Abs. 2 und 4; sowie d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 154 Abs. 3 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 245 und 246 verhängten Strafen; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189 dieses Gesetzes und, soweit anwendbar, Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b und f, Art. 56 Abs. 1 bis 3 und 7, Art. 86 Abs. 3 und 5 bis 7 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 Bst. a bis f des Wertpapierfirmengesetzes. 2) Die Angaben nach Abs. 1 müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen. Die FMA hat bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 die massgeblichen EWR-rechtlichen Vorgaben zum gemeinsamen Format zu beachten. Die nach Abs. 1 veröffentlichen Daten sind regelmässig zu aktualisieren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it