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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 170 Besondere Offenlegungspflichten

1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2017/2402: a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der Vorschriften nach Bst. a; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189. 2) Gestattet die FMA einer Bank die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen: a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist; b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Institute Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und c) aggregiert für Liechtenstein: 1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; 2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und 3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird. 3) Gestattet die FMA nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Bank die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis in ihre Berechnung nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung, veröffentlicht sie folgende Angaben: a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist; b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und c) aggregiert für Liechtenstein: 1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; 2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und 3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.

Your change, as a redline

Art. 170 Besondere Offenlegungspflichten

1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2017/2402: a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der Vorschriften nach Bst. a; vorbehalten bleiben Art. 142 bis 146, 177 bis 179 und 188 bis 189. 2) Gestattet die FMA einer Bank die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen: a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist; b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Institute Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und c) aggregiert für Liechtenstein: 1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; 2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und 3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird. 3) Gestattet die FMA nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Bank die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis in ihre Berechnung nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung, veröffentlicht sie folgende Angaben: a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist; b) die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und c) aggregiert für Liechtenstein: 1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; 2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und 3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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