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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 177 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Banken, insbesondere auch über deren Zweigstellen nach Art. 40 und 42, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie über Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten nach Art. 44 und 46, mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen. 2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle erforderlichen Informationen nach Massgabe von Art. 178 Abs. 1 und Art. 179 aus. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EBA und zuständigen Behörden von Drittstaaten nach Art. 48 und 180 bis 186. 3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. Erhält die FMA im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Unterabschnitt ein Ersuchen einer zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Nachprüfung vor Ort oder einer Ermittlung, kann sie diesem Ersuchen auch dadurch nachkommen, dass sie: a) die Nachprüfung vor Ort oder Ermittlungen selbst vornimmt; b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet; oder c) anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet. 4) Werden Nachprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder von ihr Beauftragte begleiten. 5) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an zuständige Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 178 bis 186 nicht entgegen.

Your change, as a redline

Art. 177 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Banken, insbesondere auch über deren Zweigstellen nach Art. 40 und 42, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie über Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und EWR-Finanzinstituten nach Art. 44 und 46, mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen. 2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle erforderlichen Informationen nach Massgabe von Art. 178 Abs. 1 und Art. 179 aus. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der EBA und zuständigen Behörden von Drittstaaten nach Art. 48 und 180 bis 186. 3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen und die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. Erhält die FMA im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Unterabschnitt ein Ersuchen einer zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Nachprüfung vor Ort oder einer Ermittlung, kann sie diesem Ersuchen auch dadurch nachkommen, dass sie: a) die Nachprüfung vor Ort oder Ermittlungen selbst vornimmt; b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet; oder c) anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Nachprüfung vor Ort oder Ermittlung gestattet. 4) Werden Nachprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder von ihr Beauftragte begleiten. 5) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an zuständige Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 178 bis 186 nicht entgegen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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