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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

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Art. 178 Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt, wenn: a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 142 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen; b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verwendet werden; und c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. 2) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 zudem folgenden Behörden, Stellen und Personen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln: a) Behörden oder Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Behörden oder Stellen; b) Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den EWR-Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind; c) Behörden oder Stellen, die für die Durchführung von Sanierungen oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind; d) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; e) Behörden oder Stellen, die an der Abwicklung und an Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf EWR-Kreditinstitute beteiligt sind; f) Personen, welche die gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung von EWR-Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und EWR-Finanzinstituten vornehmen; g) zentralen Meldestellen nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Richtlinie zuständig sind; h) zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind; i) Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG; k) der Europäischen Zentralbank, anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zum Zwecke der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems; l) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind. 3) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 auch den Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die für die Aufsicht über die Stellen, Behörden und Personen nach Abs. 2 Bst. d bis f zuständig sind. 4) Sie teilt der EBA mit, welche Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 2 und 3 Informationen erhalten dürfen. 5) Sie kann die zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. c an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. 6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 185 Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, den ESRB sowie die Zentralbanken nach Abs. 2 Bst. k weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 7) Sie arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission alle Informationen, die für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in anderen auf Banken anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 finden auf den Informationsaustausch nach diesem Absatz keine Anwendung.

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Art. 178 Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt, wenn: a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 142 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen; b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verwendet werden; und c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. 2) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 zudem folgenden Behörden, Stellen und Personen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln: a) Behörden oder Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Behörden oder Stellen; b) Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den EWR-Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind; c) Behörden oder Stellen, die für die Durchführung von Sanierungen oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind; d) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; e) Behörden oder Stellen, die an der Abwicklung und an Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf EWR-Kreditinstitute beteiligt sind; f) Personen, welche die gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung von EWR-Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und EWR-Finanzinstituten vornehmen; g) zentralen Meldestellen nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Richtlinie zuständig sind; h) zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind; i) Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG; k) der Europäischen Zentralbank, anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zum Zwecke der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems; l) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind. 3) Sie kann unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen des Abs. 1 auch den Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die für die Aufsicht über die Stellen, Behörden und Personen nach Abs. 2 Bst. d bis f zuständig sind. 4) Sie teilt der EBA mit, welche Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 2 und 3 Informationen erhalten dürfen. 5) Sie kann die zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. c an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. 6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 185 Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, den ESRB sowie die Zentralbanken nach Abs. 2 Bst. k weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 7) Sie arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission alle Informationen, die für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in anderen auf Banken anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 finden auf den Informationsaustausch nach diesem Absatz keine Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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