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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 180 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Zweigstellen

1) Sind Banken im Rahmen von Art. 40 oder 42 über eine Zweigstelle in anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig, übermittelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und alle Informationen in Zusammenhang mit Art. 135, 139, 140, 142, 147, 154, 161 bis 167, 182 bis 185 und 246 in Bezug auf die über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Informationen dem Schutz der Einleger und Anleger in den Aufnahmemitgliedstaaten dienen. 2) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Sie informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen. 3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, wie die von ihnen nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden. Auf Verlangen hat sie den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. 4) Lehnt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU gegenüber einer Zweigstelle einer Bank ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese damit befassen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA. 5) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Auskunft ersuchen, wie die nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA, nachdem sie die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und die EBA informiert hat, selbst alle Massnahmen nach Art. 154 ergreifen, um die Interessen der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern. 6) Die FMA kann alle Fälle an die EBA und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Your change, as a redline

Art. 180 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Zweigstellen

1) Sind Banken im Rahmen von Art. 40 oder 42 über eine Zweigstelle in anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig, übermittelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und alle Informationen in Zusammenhang mit Art. 135, 139, 140, 142, 147, 154, 161 bis 167, 182 bis 185 und 246 in Bezug auf die über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Informationen dem Schutz der Einleger und Anleger in den Aufnahmemitgliedstaaten dienen. 2) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Sie informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen. 3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, wie die von ihnen nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden. Auf Verlangen hat sie den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. 4) Lehnt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU gegenüber einer Zweigstelle einer Bank ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen und diese damit befassen. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA. 5) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Auskunft ersuchen, wie die nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA, nachdem sie die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und die EBA informiert hat, selbst alle Massnahmen nach Art. 154 ergreifen, um die Interessen der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern. 6) Die FMA kann alle Fälle an die EBA und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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