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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

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As published

Art. 182 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis mit den daran beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, die den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA durch die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen worden sind, insbesondere sämtliche Informationen über: a) Personen mit engen Verbindungen zu einer Bank nach Art. 22 Abs. 4; b) sämtliche Informationen über die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung. 2) Informationen nach Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, eines EWR-Kreditinstituts oder eines EWR-Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten. Wesentliche Informationen umfassen insbesondere Folgendes: a) die Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden; b) die Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden; c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken ernsthaft schaden könnten; und d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen. 3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach diesem Artikel und Art. 183 bis 185 kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen. Die FMA kann als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. 4) Die FMA kann eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats ersuchen, Informationen über eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein EWR-Kreditinstitut, ein EWR-Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen nach Art. 184 oder ein Tochterunternehmen nach Art. 183 Abs. 1 Bst. b mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachzuprüfen. Wird die FMA im Rahmen der konsolidierten Aufsicht von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats um die Nachprüfung solcher Informationen gebeten, kommt sie diesem Ersuchen unter Anwendung von Art. 177 Abs. 3 nach. 5) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterinstituten oder Banken, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, welche die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. 6) Die FMA kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen: a) eine andere zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat; oder b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde bzw. innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. 7) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einem EWR-Mutterinstitut kontrollierten Bank zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung von Ansätzen und Methoden nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte. 8) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte: a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken einer Gruppe, die von der FMA bewilligt oder genehmigt werden müssen; und b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen. 9) Bei der Anwendung von Abs. 8 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA von einer Konsultation absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat. 10) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, zentralen Meldestellen und Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen. Sie stellt ihnen Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden straf- oder verwaltungsrechtlichen Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen, in denen sich entweder die FMA oder die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die zentrale Meldestelle oder die Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der genannten Richtlinie benannt ist, befinden.

Your change, as a redline

Art. 182 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis mit den daran beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, die den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA durch die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen worden sind, insbesondere sämtliche Informationen über: a) Personen mit engen Verbindungen zu einer Bank nach Art. 22 Abs. 4; b) sämtliche Informationen über die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung. 2) Informationen nach Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, eines EWR-Kreditinstituts oder eines EWR-Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten. Wesentliche Informationen umfassen insbesondere Folgendes: a) die Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 bis 4, Art. 71 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 und 3 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden; b) die Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden; c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken ernsthaft schaden könnten; und d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen. 3) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach diesem Artikel und Art. 183 bis 185 kann die FMA von allen ihren Befugnissen nach Art. 154 Gebrauch machen. Die FMA kann als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle die erforderlichen Informationen von anderen inländischen Behörden anfordern. 4) Die FMA kann eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats ersuchen, Informationen über eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein EWR-Kreditinstitut, ein EWR-Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen nach Art. 184 oder ein Tochterunternehmen nach Art. 183 Abs. 1 Bst. b mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachzuprüfen. Wird die FMA im Rahmen der konsolidierten Aufsicht von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats um die Nachprüfung solcher Informationen gebeten, kommt sie diesem Ersuchen unter Anwendung von Art. 177 Abs. 3 nach. 5) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterinstituten oder Banken, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, welche die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. 6) Die FMA kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen: a) eine andere zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat; oder b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, zurückgewiesen oder abgelehnt wurde bzw. innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. 7) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einem EWR-Mutterinstitut kontrollierten Bank zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung von Ansätzen und Methoden nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte. 8) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte: a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken einer Gruppe, die von der FMA bewilligt oder genehmigt werden müssen; und b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen. 9) Bei der Anwendung von Abs. 8 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA von einer Konsultation absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat. 10) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, zentralen Meldestellen und Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen. Sie stellt ihnen Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden straf- oder verwaltungsrechtlichen Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen, in denen sich entweder die FMA oder die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die zentrale Meldestelle oder die Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der Verpflichteten nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der genannten Richtlinie benannt ist, befinden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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