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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 183 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und anderen Gruppengesellschaften

1) Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 182 kann die FMA den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf folgende Gruppengesellschaften übermitteln: a) Unternehmen sowie gemischte Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen, die in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind; und b) Tochterunternehmen einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind. 2) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den beteiligten zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaats die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern. 3) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.

Your change, as a redline

Art. 183 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und anderen Gruppengesellschaften

1) Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 182 kann die FMA den beteiligten zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf folgende Gruppengesellschaften übermitteln: a) Unternehmen sowie gemischte Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen, die in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind; und b) Tochterunternehmen einer Bank, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind. 2) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den beteiligten zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaats die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern. 3) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Ersuchen der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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