Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 184 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Gruppengesellschaften, die Versicherungsunternehmen sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen

1) Kontrolliert eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder um Unternehmen handelt, die zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben, arbeitet die FMA mit den für die Aufsicht über diese Unternehmen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eng zusammen. Die FMA übermittelt alle Informationen, welche diese zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigen bzw. die zur Ermöglichung der Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gruppengesellschaften erforderlich sind. 2) Ist die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem Koordinator im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, so arbeitet sie mit dem Koordinator für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis eng zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schliessen die FMA und der Koordinator schriftliche Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen.

Your change, as a redline

Art. 184 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Zusammenhang mit Gruppengesellschaften, die Versicherungsunternehmen sind oder Wertpapierdienstleistungen erbringen

1) Kontrolliert eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder um Unternehmen handelt, die zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben, arbeitet die FMA mit den für die Aufsicht über diese Unternehmen zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eng zusammen. Die FMA übermittelt alle Informationen, welche diese zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benötigen bzw. die zur Ermöglichung der Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gruppengesellschaften erforderlich sind. 2) Ist die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem Koordinator im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, so arbeitet sie mit dem Koordinator für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis eng zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schliessen die FMA und der Koordinator schriftliche Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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