G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 187 Kooperationsvereinbarungen
1) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 186 kann die FMA mit den zuständigen Behörden, Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten unter folgenden Voraussetzungen Kooperationsvereinbarungen abschliessen:
a) Die zuständigen Behörden, Stellen oder Zentralbanken unterliegen einer nach Art. 142 mindestens gleichwertigen Geheimhaltungspflicht.
b) Es ist sichergestellt, dass Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 mit Behörden, Stellen oder Zentralbanken von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden für die Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems.
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Art. 187 Kooperationsvereinbarungen
1) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches nach Art. 186 kann die FMA mit den zuständigen Behörden, Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten unter folgenden Voraussetzungen Kooperationsvereinbarungen abschliessen:
a) Die zuständigen Behörden, Stellen oder Zentralbanken unterliegen einer nach Art. 142 mindestens gleichwertigen Geheimhaltungspflicht.
b) Es ist sichergestellt, dass Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 mit Behörden, Stellen oder Zentralbanken von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden für die Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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