G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 188 Grundsatz
1) Die FMA kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 folgenden internationalen Organisationen oder Stellen Informationen übermitteln oder mit diesen austauschen:
a) dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors;
b) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen; und
c) dem Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
2) Die FMA darf mit internationalen Organisationen oder Stellen nach Abs. 1 vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:
a) eine ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle vorliegt;
b) die Anfrage zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der anfragenden Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erfolgt und hinreichend begründet ist;
c) die Anfrage in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Information sowie das Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ausreichend dargelegt ist;
d) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen;
e) die Informationen ausschliesslich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; und
f) die beschäftigten und beauftragten Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer nach Art. 142 gleichwertigen Geheimnispflicht unterliegen.
3) Einer ersuchenden internationalen Organisation oder Stelle nach Abs. 1 dürfen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermittelt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind;
b) die Auskunft über die personenbezogenen Daten in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet; und
c) die ersuchende internationale Organisation oder Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
4) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.
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Art. 188 Grundsatz
1) Die FMA kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 folgenden internationalen Organisationen oder Stellen Informationen übermitteln oder mit diesen austauschen:
a) dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors;
b) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen; und
c) dem Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
2) Die FMA darf mit internationalen Organisationen oder Stellen nach Abs. 1 vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:
a) eine ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle vorliegt;
b) die Anfrage zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der anfragenden Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erfolgt und hinreichend begründet ist;
c) die Anfrage in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Information sowie das Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ausreichend dargelegt ist;
d) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen;
e) die Informationen ausschliesslich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; und
f) die beschäftigten und beauftragten Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer nach Art. 142 gleichwertigen Geheimnispflicht unterliegen.
3) Einer ersuchenden internationalen Organisation oder Stelle nach Abs. 1 dürfen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermittelt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind;
b) die Auskunft über die personenbezogenen Daten in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet; und
c) die ersuchende internationale Organisation oder Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
4) Art. 12 und 142 stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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