G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Art. 201 Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden. Über das Vermögen einer Bank kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Bank findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
2) Art. 201 bis 211 sind neben Banken auch auf sonstige Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.
3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:
a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Bank zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank keine Abwicklungsmassnahmen plant;
2. seit dem Datum des Eingangs der Mitteilungen nach Bst. a ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken kommt der FMA Parteistellung zu.
6) Über das Vermögen von Unternehmen, die Bankgeschäfte ohne Bewilligung der FMA erbringen oder anbieten, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.
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Art. 201 Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden. Über das Vermögen einer Bank kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Bank findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
2) Art. 201 bis 211 sind neben Banken auch auf sonstige Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.
3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:
a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer Bank zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank keine Abwicklungsmassnahmen plant;
2. seit dem Datum des Eingangs der Mitteilungen nach Bst. a ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken kommt der FMA Parteistellung zu.
6) Über das Vermögen von Unternehmen, die Bankgeschäfte ohne Bewilligung der FMA erbringen oder anbieten, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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