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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
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Art. 202 Bankliquidatoren

1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts. 2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen. 3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere: a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht; b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht. 4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt. 5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere: a) die Konkursmasse festzustellen; b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten; c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen; d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen; e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten; f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen; g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen sowie die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen; h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen. 6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen. 7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen. Auf Verlangen des Landgerichts hat das Amt für Justiz die Bankliquidatoren samt deren Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. 8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.

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Art. 202 Bankliquidatoren

1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts. 2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen. 3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere: a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht; b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht. 4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt. 5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere: a) die Konkursmasse festzustellen; b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten; c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen; d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen; e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten; f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen; g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen sowie die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen; h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen. 6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen. 7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen. Auf Verlangen des Landgerichts hat das Amt für Justiz die Bankliquidatoren samt deren Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. 8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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