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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 245 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) entgegen Art. 7 ohne Bewilligung Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringt oder deren Erbringung anbietet; b) entgegen Art. 8 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Bankgeschäften betreibt; c) entgegen Art. 10 eine Sitzbank betreibt; d) ohne eine Bewilligung nach Art. 16 eine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 erbringt oder deren Erbringung anbietet, obwohl die Schwellenwerte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht wurden; e) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 124 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist; b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt. 3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Your change, as a redline

Art. 245 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) entgegen Art. 7 ohne Bewilligung Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringt oder deren Erbringung anbietet; b) entgegen Art. 8 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Bankgeschäften betreibt; c) entgegen Art. 10 eine Sitzbank betreibt; d) ohne eine Bewilligung nach Art. 16 eine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 erbringt oder deren Erbringung anbietet, obwohl die Schwellenwerte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht wurden; e) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Bank, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 124 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist; b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt. 3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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