G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 246 Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: 1. entgegen Art. 8 Abs. 2 oder 3 die Vorschriften für die Werbung nicht einhält; 2. entgegen Art. 9 Abs. 1 Bezeichnungen verwendet, welche eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen; 3. entgegen Art. 9 Abs. 2 irreführende Bezeichnungen in seiner Firma führt, die falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorrufen; 4. entgegen Art. 11 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a erbringt bzw. ausübt, ohne einer Sicherungseinrichtung anzugehören; 5. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 6. entgegen Art. 20 Abs. 1 irreführende Bezeichnungen in einer Firma verwendet; 7. entgegen Art. 23 Abs. 5 die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt; 8. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 verletzt; 9. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und keine Befreiung durch die FMA nach Art. 26 Abs. 3 vorliegt; 10. der FMA als konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 11. entgegen Art. 40 Abs. 5 oder Art. 42 Abs. 6 der FMA nicht mindestens einen Monat vor deren Durchführung jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b bis d oder Art. 42 Abs. 1 Bst. b bis d schriftlich mitteilt; 12. entgegen Art. 44 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 vor Eingang der Mitteilung der FMA bzw. vor Ablauf der Frist eine Zweigstelle in Liechtenstein errichtet und die Geschäftstätigkeit aufnimmt; 13. gegen die nach Art. 44 Abs. 6 oder Art. 46 Abs. 5 auf Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten anwendbaren Bestimmungen verstösst; 14. entgegen Art. 45 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein vor Eingang der Mitteilung nach Art. 45 oder 47 bei der FMA tätig wird; 15. entgegen Art. 56 Abs. 2 zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Leiter einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz einer Bank in einem Drittstaat geworden oder geblieben sind; 16. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 54 oder 57 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 17. entgegen Art. 58 Abs. 1 oder 2 der FMA den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb, die beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung oder die beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nicht schriftlich anzeigt; 18. entgegen Art. 58 Abs. 6 trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 über- oder unterschritten werden, die Anzeige an die FMA nicht unverzüglich erstattet; 19. entgegen Art. 59 Abs. 2 während des Beurteilungszeitraums oder entgegen Art. 62 trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie die direkte oder indirekte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank, wenn aufgrund der Erhöhung die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank zum Tochterunternehmen würde, durchführt; 20. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats, Leiter der internen Revision oder Inhaber einer Schlüsselposition geworden oder geblieben sind; 21. zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderung an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 63 Abs. 10 nicht erfüllt wird; 22. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 bis 70, 73 bis 76 und 137, nicht erfüllt; 23. zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 65 Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war; 24. die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 71 nicht erfüllt; 25. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 77 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 26. es entgegen Art. 78 Abs. 2 unterlässt, die Strategien, Methoden und Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 regelmässig zu überprüfen; 27. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 79 oder 139 nicht erfüllt; 28. die Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 82 bis 84 nicht erfüllt; 29. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Vergütung nach Art. 85 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 30. es entgegen Art. 89 Abs. 3 als Zentralorganisation eines Bankenverbundes unterlässt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Bankenverbund sicherzustellen; 31. nach Art. 90 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; 32. die Anzeigen oder Meldungen nach Art. 92 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 33. die periodischen Meldungen von Finanzinformationen nach Art. 93 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 34. entgegen Art. 108 oder 112 Ausschüttungen vornimmt oder Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank sind, oder wenn solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind; 35. entgegen Art. 119 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder entgegen Art. 120 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt; 36. die Anforderungen an die gesetzlichen Reserven nach Art. 121 nicht erfüllt; 37. entgegen Art. 122 Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt; 38. entgegen Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 oder Art. 136 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentlich angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt; 39. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt; 40. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 124 und 127 bis 129, verletzt oder im Bericht über die Aufsichtsprüfung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; 41. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nach Art. 131 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Berichte und Meldungen nicht erstattet; 42. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 135 Abs. 1 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft geworden oder geblieben sind; 43. zugelassen hat, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft entgegen Art. 135 Abs. 1 die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen; 44. es entgegen Art. 138 Abs. 1 und 2 als Mutterinstitut bzw. als EWR-Mutterinstitut, als Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. als EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 155 und 157 dieses Gesetzes sicherzustellen; 45. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 154 oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt; 46. von der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt; 47. von der FMA vorgeschriebene besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 nicht erfüllt; 48. von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 158 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 49. gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstösst, indem er: a) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt; b) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt; c) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt; d) entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft; e) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 nicht erfüllt; f) über die Obergrenzen des Art. 395 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht; g) die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; h) die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; i) dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 nicht erfüllt; k) die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 412 nicht erfüllt; l) entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; m) entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht oder nicht fristgerecht vorlegt oder darin unvollständige oder unrichtige Angaben macht; n) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b nicht bei mindestens 100 % hält; o) die Meldungen nach Teil 7a an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; p) die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; q) die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Genehmigungen durch die FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; 50. sonstige nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von der FMA vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Ziff. 47 ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen; b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 6) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 246 Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: 1. entgegen Art. 8 Abs. 2 oder 3 die Vorschriften für die Werbung nicht einhält; 2. entgegen Art. 9 Abs. 1 Bezeichnungen verwendet, welche eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen; 3. entgegen Art. 9 Abs. 2 irreführende Bezeichnungen in seiner Firma führt, die falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorrufen; 4. entgegen Art. 11 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a erbringt bzw. ausübt, ohne einer Sicherungseinrichtung anzugehören; 5. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 6. entgegen Art. 20 Abs. 1 irreführende Bezeichnungen in einer Firma verwendet; 7. entgegen Art. 23 Abs. 5 die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt; 8. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 verletzt; 9. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und keine Befreiung durch die FMA nach Art. 26 Abs. 3 vorliegt; 10. der FMA als konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 11. entgegen Art. 40 Abs. 5 oder Art. 42 Abs. 6 der FMA nicht mindestens einen Monat vor deren Durchführung jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b bis d oder Art. 42 Abs. 1 Bst. b bis d schriftlich mitteilt; 12. entgegen Art. 44 Abs. 4 oder Art. 46 Abs. 3 vor Eingang der Mitteilung der FMA bzw. vor Ablauf der Frist eine Zweigstelle in Liechtenstein errichtet und die Geschäftstätigkeit aufnimmt; 13. gegen die nach Art. 44 Abs. 6 oder Art. 46 Abs. 5 auf Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten oder EWR-Finanzinstituten anwendbaren Bestimmungen verstösst; 14. entgegen Art. 45 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein vor Eingang der Mitteilung nach Art. 45 oder 47 bei der FMA tätig wird; 15. entgegen Art. 56 Abs. 2 zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Leiter einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz einer Bank in einem Drittstaat geworden oder geblieben sind; 16. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 54 oder 57 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 17. entgegen Art. 58 Abs. 1 oder 2 der FMA den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb, die beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung oder die beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank nicht schriftlich anzeigt; 18. entgegen Art. 58 Abs. 6 trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 über- oder unterschritten werden, die Anzeige an die FMA nicht unverzüglich erstattet; 19. entgegen Art. 59 Abs. 2 während des Beurteilungszeitraums oder entgegen Art. 62 trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank sowie die direkte oder indirekte Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank, wenn aufgrund der Erhöhung die Schwellenwerte nach Art. 58 Abs. 1 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank zum Tochterunternehmen würde, durchführt; 20. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 63 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats, Leiter der internen Revision oder Inhaber einer Schlüsselposition geworden oder geblieben sind; 21. zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderung an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 63 Abs. 10 nicht erfüllt wird; 22. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 bis 70, 73 bis 76 und 137, nicht erfüllt; 23. zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 65 Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb derselben Bank aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war; 24. die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 71 nicht erfüllt; 25. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 77 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 26. es entgegen Art. 78 Abs. 2 unterlässt, die Strategien, Methoden und Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 regelmässig zu überprüfen; 27. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 79 oder 139 nicht erfüllt; 28. die Anforderungen an die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 82 bis 84 nicht erfüllt; 29. den Veröffentlichungspflichten betreffend die Vergütung nach Art. 85 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 30. es entgegen Art. 89 Abs. 3 als Zentralorganisation eines Bankenverbundes unterlässt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Bankenverbund sicherzustellen; 31. nach Art. 90 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; 32. die Anzeigen oder Meldungen nach Art. 92 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 33. die periodischen Meldungen von Finanzinformationen nach Art. 93 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 34. entgegen Art. 108 oder 112 Ausschüttungen vornimmt oder Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank sind, oder wenn solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind; 35. entgegen Art. 119 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder entgegen Art. 120 den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt; 36. die Anforderungen an die gesetzlichen Reserven nach Art. 121 nicht erfüllt; 37. entgegen Art. 122 Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt; 38. entgegen Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 oder Art. 136 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 154 Abs. 2 Bst. f ausserordentlich angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt; 39. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt; 40. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 124 und 127 bis 129, verletzt oder im Bericht über die Aufsichtsprüfung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; 41. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die nach Art. 131 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Berichte und Meldungen nicht erstattet; 42. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 135 Abs. 1 nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft geworden oder geblieben sind; 43. zugelassen hat, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft entgegen Art. 135 Abs. 1 die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 7 nicht kollektiv erfüllen; 44. es entgegen Art. 138 Abs. 1 und 2 als Mutterinstitut bzw. als EWR-Mutterinstitut, als Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. als EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a, Art. 155 und 157 dieses Gesetzes sicherzustellen; 45. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 154 oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt; 46. von der FMA nach Art. 154 Abs. 3 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt; 47. von der FMA vorgeschriebene besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 157 nicht erfüllt; 48. von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 158 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 49. gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstösst, indem er: a) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt; b) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt; c) entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt; d) entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft; e) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 nicht erfüllt; f) über die Obergrenzen des Art. 395 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht; g) die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; h) die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; i) dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 nicht erfüllt; k) die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 412 nicht erfüllt; l) entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; m) entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht oder nicht fristgerecht vorlegt oder darin unvollständige oder unrichtige Angaben macht; n) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b nicht bei mindestens 100 % hält; o) die Meldungen nach Teil 7a an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht; p) die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; q) die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Genehmigungen durch die FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; 50. sonstige nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von der FMA vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Ziff. 47 ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen; b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 6) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it