Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 252 Übergangsbestimmungen

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht. 2) Wertpapierfirmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben bei der FMA bis zum 1. Februar 2026 einen Antrag auf Bewilligung als Bank nach Art. 17 zu stellen. Kommt eine Wertpapierfirma dieser Verpflichtung nicht in der genannten Frist nach, gilt Art. 17 Abs. 3 sinngemäss. 3) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht beantragt, um Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 und 6 des bisherigen Rechts erbringen zu können, und entsprechen oder überschreiten die Vermögenswerte voraussichtlich den Betrag von 30 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht gilt als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16. Die FMA hat das Unternehmen darüber zu informieren. 4) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach dem bisherigen Recht beantragt, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. 5) Unternehmen oder Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erbracht haben, für die nach dem bisherigen Recht keine Bewilligung erforderlich war: a) dürfen diese Geschäfte ohne entsprechende Bewilligung der FMA ausschliesslich für die Zwecke ihrer Beendigung weiter erbringen; der Abschluss neuer bewilligungspflichtiger Geschäfte ist unzulässig; Art. 174 gilt sinngemäss; oder b) haben bis zum 1. Februar 2026 eine entsprechende Bewilligung bei der FMA zu beantragen, sofern diese Geschäfte nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig sind; die FMA kann während dieser Frist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Wurde bis zum 1. Februar 2026 keine Bewilligung beantragt, gilt Art. 174 sinngemäss. 6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Your change, as a redline

Art. 252 Übergangsbestimmungen

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht. 2) Wertpapierfirmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben bei der FMA bis zum 1. Februar 2026 einen Antrag auf Bewilligung als Bank nach Art. 17 zu stellen. Kommt eine Wertpapierfirma dieser Verpflichtung nicht in der genannten Frist nach, gilt Art. 17 Abs. 3 sinngemäss. 3) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht beantragt, um Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 und 6 des bisherigen Rechts erbringen zu können, und entsprechen oder überschreiten die Vermögenswerte voraussichtlich den Betrag von 30 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wertpapierfirma nach dem bisherigen Recht gilt als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16. Die FMA hat das Unternehmen darüber zu informieren. 4) Hat ein Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung als Bank, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach dem bisherigen Recht beantragt, findet auf das Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. 5) Unternehmen oder Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erbracht haben, für die nach dem bisherigen Recht keine Bewilligung erforderlich war: a) dürfen diese Geschäfte ohne entsprechende Bewilligung der FMA ausschliesslich für die Zwecke ihrer Beendigung weiter erbringen; der Abschluss neuer bewilligungspflichtiger Geschäfte ist unzulässig; Art. 174 gilt sinngemäss; oder b) haben bis zum 1. Februar 2026 eine entsprechende Bewilligung bei der FMA zu beantragen, sofern diese Geschäfte nach dem neuen Recht bewilligungspflichtig sind; die FMA kann während dieser Frist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Wurde bis zum 1. Februar 2026 keine Bewilligung beantragt, gilt Art. 174 sinngemäss. 6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verwaltungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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