G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 82 Allgemeine Grundsätze der Vergütungspolitik
1) Bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik, einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank tolerierte Mass hinausgehen.
b) Die Vergütungspolitik ist in allen Fällen geschlechtsneutral.
c) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
d) Der Verwaltungsrat der Bank beschliesst die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
e) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
f) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, haben unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen zu sein, über ausreichende Befugnisse zu verfügen und werden unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt.
g) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Risikomanagement-Funktion und der Compliance-Funktion wird vom Vergütungsausschuss nach Art. 69, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
h) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich, unter Berücksichtigung der inländischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter, zwischen den Kriterien für die Festlegung:
1. der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2) Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne des Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil der Bank auswirkt, sind zumindest folgende:
a) alle Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
b) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben der Bank oder für die wesentlichen Geschäftsbereiche;
c) Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, wenn:
1. die Vergütung des Mitarbeiters zumindest der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Bank und nicht weniger als 500 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entsprach; und
2. die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
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Art. 82 Allgemeine Grundsätze der Vergütungspolitik
1) Bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik, einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank tolerierte Mass hinausgehen.
b) Die Vergütungspolitik ist in allen Fällen geschlechtsneutral.
c) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
d) Der Verwaltungsrat der Bank beschliesst die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
e) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
f) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, haben unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen zu sein, über ausreichende Befugnisse zu verfügen und werden unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt.
g) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Risikomanagement-Funktion und der Compliance-Funktion wird vom Vergütungsausschuss nach Art. 69, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
h) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich, unter Berücksichtigung der inländischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter, zwischen den Kriterien für die Festlegung:
1. der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2) Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne des Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil der Bank auswirkt, sind zumindest folgende:
a) alle Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
b) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben der Bank oder für die wesentlichen Geschäftsbereiche;
c) Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, wenn:
1. die Vergütung des Mitarbeiters zumindest der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Bank und nicht weniger als 500 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entsprach; und
2. die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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