G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
Art. 84 Grundsätze für variable Vergütungsbestandteile
1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze: a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt. b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus der Bank und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt. c) Die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit darf die Fähigkeiten der Bank zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht einschränken. d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit einem soliden Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein. e) Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt. f) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann. g) Banken legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze: 1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. 2. Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten. bb) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden. cc) Die Bank setzt alle ihre Aktionäre rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis. dd) Die Bank hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Bank, insbesondere der Eigenmittelanforderungen, nicht beeinträchtigt wird. ee) Die Bank informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse ihrer Aktionäre über die Erhöhung der fixen Vergütungskomponente, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die diesbezüglichen Methoden der Banken in diesem Bereich und informiert die EBA. ff) Mitarbeiter einer Bank, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind bei der Beschlussfassung sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen. gg) Die Angemessenheit des Beschlusses ist regelmässig zu evaluieren. Der Beschluss ist bei signifikanten Änderungen insbesondere des Geschäftsmodells, der Organisation, des Risikoappetits oder der Eigentumsverhältnisse jedenfalls zu erneuern. 3. Die Bank darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. h) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die Leistung im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen. i) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen. k) Die Leistungsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung. l) Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen. m) Ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, hat aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen: 1. Aktien bzw. gleichwertige Beteiligungen der Bank oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente bzw. gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und 2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der genannten Verordnung umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind. Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente vorschreiben oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente. n) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 % beträgt, wird für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zurückgestellt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Banken von erheblicher Bedeutung hat der Rückstellungszeitraum mindestens fünf Jahre zu betragen. Der Anspruch auf die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird anteilig erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt. o) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank insgesamt tragbar ist und nach dem Ergebnis der Bank sowie der Leistung des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint. Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Bank führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden. Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken spezifische Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben. p) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank vor Antritt des Ruhestands, hat die Bank fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. m festgelegten Form zu halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden. q) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen. r) Die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern. 2) Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. m, n und p zweiter Satz finden keine Anwendung auf: a) eine Bank, die kein grosses Institut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und deren Gesamtaktiva sich auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach diesem Gesetz und der genannten Verordnung im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens fünf Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen; b) einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht. 3) Die Regierung kann den besonders hohen Betrag der variablen Komponente der Vergütung nach Abs. 1 Bst. n mit Verordnung festlegen.
Art. 84 Grundsätze für variable Vergütungsbestandteile
1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze: a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt. b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus der Bank und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt. c) Die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit darf die Fähigkeiten der Bank zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht einschränken. d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit einem soliden Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein. e) Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt. f) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann. g) Banken legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze: 1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. 2. Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten. bb) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden. cc) Die Bank setzt alle ihre Aktionäre rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis. dd) Die Bank hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Bank, insbesondere der Eigenmittelanforderungen, nicht beeinträchtigt wird. ee) Die Bank informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse ihrer Aktionäre über die Erhöhung der fixen Vergütungskomponente, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die diesbezüglichen Methoden der Banken in diesem Bereich und informiert die EBA. ff) Mitarbeiter einer Bank, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind bei der Beschlussfassung sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen. gg) Die Angemessenheit des Beschlusses ist regelmässig zu evaluieren. Der Beschluss ist bei signifikanten Änderungen insbesondere des Geschäftsmodells, der Organisation, des Risikoappetits oder der Eigentumsverhältnisse jedenfalls zu erneuern. 3. Die Bank darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. h) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die Leistung im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen. i) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen. k) Die Leistungsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung. l) Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen. m) Ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, hat aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen: 1. Aktien bzw. gleichwertige Beteiligungen der Bank oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente bzw. gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und 2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der genannten Verordnung umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind. Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente vorschreiben oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente. n) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 % beträgt, wird für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zurückgestellt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Banken von erheblicher Bedeutung hat der Rückstellungszeitraum mindestens fünf Jahre zu betragen. Der Anspruch auf die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird anteilig erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt. o) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank insgesamt tragbar ist und nach dem Ergebnis der Bank sowie der Leistung des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint. Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Bank führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden. Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken spezifische Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben. p) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank vor Antritt des Ruhestands, hat die Bank fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. m festgelegten Form zu halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. m festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden. q) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen. r) Die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern. 2) Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. m, n und p zweiter Satz finden keine Anwendung auf: a) eine Bank, die kein grosses Institut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und deren Gesamtaktiva sich auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach diesem Gesetz und der genannten Verordnung im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens fünf Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen; b) einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht. 3) Die Regierung kann den besonders hohen Betrag der variablen Komponente der Vergütung nach Abs. 1 Bst. n mit Verordnung festlegen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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