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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 87 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

1) Folgende Banken müssen den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nachkommen: a) Banken, die: 1. nach Art. 16 bewilligt wurden und von der FMA beaufsichtigt werden; und 2. weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen sind; b) Banken, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind. 2) Eine Bank, die ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, hat den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nicht nachzukommen, sofern die FMA dies genehmigt. 3) Mutterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 in dem in Teil I Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise zu erfüllen. 4) Tochterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

Your change, as a redline

Art. 87 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

1) Folgende Banken müssen den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nachkommen: a) Banken, die: 1. nach Art. 16 bewilligt wurden und von der FMA beaufsichtigt werden; und 2. weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen sind; b) Banken, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind. 2) Eine Bank, die ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, hat den Anforderungen nach Art. 78 auf Einzelbasis nicht nachzukommen, sofern die FMA dies genehmigt. 3) Mutterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 in dem in Teil I Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise zu erfüllen. 4) Tochterinstitute haben die Anforderungen nach Art. 78 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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