G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 88 Anforderungen an die Unternehmensführung, das Risikomanagement und die Vergütung
1) Banken haben die Anforderungen nach Art. 63 bis 77 und 79 bis 85 auf Einzelbasis zu erfüllen, sofern die FMA nicht eine Ausnahme nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt.
2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen haben:
a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen;
b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen im Sinne des Abs. 1 kohärent und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können; und
c) sicherzustellen, dass auch deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen, einschliesslich solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren, die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Bst. b anwenden und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können.
3) Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.
4) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, nicht anzuwenden, wenn das EWR-Mutterinstitut der FMA nachweist, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.
5) Die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 gelten auf konsolidierter Basis nicht für:
a) Tochterunternehmen mit Sitz im EWR, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden sind; und
b) Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden wären, wenn sie ihren Sitz im EWR hätten.
6) Abweichend von Abs. 5 finden die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 in folgenden Fällen auf Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, jedenfalls Anwendung:
a) Das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2 bis 4, 6 und 7 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
b) Die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, führen Tätigkeiten aus, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit von Banken innerhalb der Gruppe auswirken.
c) Das Tochterunternehmen ist ein bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf das Abs. 5 nicht anwendbar ist.
Your change, as a redline
Art. 88 Anforderungen an die Unternehmensführung, das Risikomanagement und die Vergütung
1) Banken haben die Anforderungen nach Art. 63 bis 77 und 79 bis 85 auf Einzelbasis zu erfüllen, sofern die FMA nicht eine Ausnahme nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt.
2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen haben:
a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen;
b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen im Sinne des Abs. 1 kohärent und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können; und
c) sicherzustellen, dass auch deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen, einschliesslich solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren, die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Bst. b anwenden und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können.
3) Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.
4) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, nicht anzuwenden, wenn das EWR-Mutterinstitut der FMA nachweist, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.
5) Die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 gelten auf konsolidierter Basis nicht für:
a) Tochterunternehmen mit Sitz im EWR, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden sind; und
b) Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden wären, wenn sie ihren Sitz im EWR hätten.
6) Abweichend von Abs. 5 finden die Anforderungen nach Art. 69, 82 und 84 in folgenden Fällen auf Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, jedenfalls Anwendung:
a) Das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 2 bis 4, 6 und 7 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
b) Die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis diesem Gesetz unterliegen, führen Tätigkeiten aus, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit von Banken innerhalb der Gruppe auswirken.
c) Das Tochterunternehmen ist ein bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf das Abs. 5 nicht anwendbar ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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