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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Art. 89 Anwendbare Bestimmungen

1) Eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist (Bankenverbund), ist, sofern die FMA dies genehmigt, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis von der Erfüllung folgender Anforderungen ganz oder teilweise befreit: a) der Einhaltung der Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) der Erstellung eines Geschäftsplans nach Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580; c) dem Risikomanagement (Art. 65 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 73 und 79); d) der internen Revision (Art. 65 Abs. 1 Bst. e und Art. 75); und e) dem Anfangs- und Mindestkapital (Art. 18). 2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für den Bankenverbund die Bestimmungen über: a) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 38, 40 bis 43 und 49); b) die Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit, die Unternehmensorganisation und -führung, das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung (Art. 63 bis 86); c) die Kapitalpuffer (Art. 94 bis 116); d) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 142 bis 146 und 177 bis 188); und e) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 154 und 243 bis 250). 3) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Bankenverbund gelten, verantwortlich. Sie hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Bankenverbunds sicherzustellen und zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung der zugeordneten Banken die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 7 erfüllen.

Your change, as a redline

Art. 89 Anwendbare Bestimmungen

1) Eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist (Bankenverbund), ist, sofern die FMA dies genehmigt, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis von der Erfüllung folgender Anforderungen ganz oder teilweise befreit: a) der Einhaltung der Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) der Erstellung eines Geschäftsplans nach Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580; c) dem Risikomanagement (Art. 65 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 73 und 79); d) der internen Revision (Art. 65 Abs. 1 Bst. e und Art. 75); und e) dem Anfangs- und Mindestkapital (Art. 18). 2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für den Bankenverbund die Bestimmungen über: a) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 38, 40 bis 43 und 49); b) die Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit, die Unternehmensorganisation und -führung, das interne Kapital, das Risikomanagement und die Vergütung (Art. 63 bis 86); c) die Kapitalpuffer (Art. 94 bis 116); d) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 142 bis 146 und 177 bis 188); und e) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 154 und 243 bis 250). 3) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Bankenverbund gelten, verantwortlich. Sie hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Bankenverbunds sicherzustellen und zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung der zugeordneten Banken die Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 bis 7 erfüllen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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