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G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 90 Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen: a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements; b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat; c) jeder direkte durch eine Bank beabsichtigte Erwerb oder jede direkte durch eine Bank beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an: 1. einer Drittstaatsbank; oder 2. einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das ein EWR-Finanzinstitut wäre, wenn es seinen Sitz im EWR hätte; d) die Übernahme der Haftung als Gesamtschuldner nach Art. 38 Abs. 2 Bst. d für die Verpflichtungen, die von einem Tochterunternehmen, das nach Art. 42 und 43 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig ist, eingegangen werden; e) die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandates nach Art. 63 Abs. 6, das zusätzlich zu den zulässigen Verwaltungsratsmandaten übernommen werden soll; f) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 64 Abs. 1; g) die Aufnahme der Tätigkeit als Inhaber einer Schlüsselfunktion bei Banken von erheblicher Bedeutung nach Art. 64 Abs. 1; h) die Kombination von Risiko- und Prüfungsausschuss nach Art. 70 Abs. 3; i) die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion des Verwaltungsratsvorsitzenden und eines Mitglieds der Geschäftsleitung in derselben Bank nach Art. 71 Abs. 3 Bst. e; k) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 76 Abs. 3; l) in Bezug auf Banken, die einem Bankenverbund angehören, die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Art. 87 Abs. 2 und die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen auf Einzelbasis nach Art. 89 Abs. 1; m) der Abschluss von Nettingvereinbarungen, sofern diese nicht der Anerkennung nach Art. 91 unterliegen; n) ein Kapitalerhaltungsplan nach Art. 116; o) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 127 Abs. 3; p) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Beauftragung einer neuen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 130 Abs. 2; q) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 132 Abs. 1. 2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a bis d prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23 oder 28 Abs. 1 und die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 63 bis 89, 94 bis 118 und 135 bis 139 durch die antragstellende Bank bzw. die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2. 3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat: a) Änderungen der Statuten; b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 90 Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen: a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements; b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat; c) jeder direkte durch eine Bank beabsichtigte Erwerb oder jede direkte durch eine Bank beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an: 1. einer Drittstaatsbank; oder 2. einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das ein EWR-Finanzinstitut wäre, wenn es seinen Sitz im EWR hätte; d) die Übernahme der Haftung als Gesamtschuldner nach Art. 38 Abs. 2 Bst. d für die Verpflichtungen, die von einem Tochterunternehmen, das nach Art. 42 und 43 über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig ist, eingegangen werden; e) die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandates nach Art. 63 Abs. 6, das zusätzlich zu den zulässigen Verwaltungsratsmandaten übernommen werden soll; f) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 64 Abs. 1; g) die Aufnahme der Tätigkeit als Inhaber einer Schlüsselfunktion bei Banken von erheblicher Bedeutung nach Art. 64 Abs. 1; h) die Kombination von Risiko- und Prüfungsausschuss nach Art. 70 Abs. 3; i) die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion des Verwaltungsratsvorsitzenden und eines Mitglieds der Geschäftsleitung in derselben Bank nach Art. 71 Abs. 3 Bst. e; k) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 76 Abs. 3; l) in Bezug auf Banken, die einem Bankenverbund angehören, die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Art. 87 Abs. 2 und die Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen auf Einzelbasis nach Art. 89 Abs. 1; m) der Abschluss von Nettingvereinbarungen, sofern diese nicht der Anerkennung nach Art. 91 unterliegen; n) ein Kapitalerhaltungsplan nach Art. 116; o) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 127 Abs. 3; p) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Beauftragung einer neuen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 130 Abs. 2; q) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 132 Abs. 1. 2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a bis d prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23 oder 28 Abs. 1 und die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 63 bis 89, 94 bis 118 und 135 bis 139 durch die antragstellende Bank bzw. die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2. 3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat: a) Änderungen der Statuten; b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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