G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Art. 92 Anzeige- und Meldepflichten
1) Banken haben der FMA Folgendes anzuzeigen:
a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23;
b) spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente zum Stichtag 31. Dezember;
c) unverzüglich die Errichtung einer Repräsentanz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
d) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen und Repräsentanzen in Drittstaaten nach Art. 56 Abs. 1, einschliesslich den oder die Leiter;
e) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer Beteiligung an einem EWR-Kreditinstitut, einem EWR-Finanzinstitut oder an einem Unternehmen nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c durch eine Bank oder ein Unternehmen, das nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen ist, für den bzw. die keine vorgängige Genehmigung der FMA erforderlich ist;
f) die Schlüsselfunktionen sowie deren Inhaber, sofern keine Genehmigungspflicht nach Art. 90 besteht;
g) unverzüglich die Gründe für das Ausscheiden einer Person nach Art. 63 Abs. 1 und 2;
h) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 64 Abs. 2 führen kann;
i) spätestens bis zum 15. Juni jeden Jahres die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle;
k) unverzüglich jede mehr als einen Monat andauernde Nichterfüllung von Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
l) unverzüglich das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung nach Art. 6 oder 35 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
m) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
n) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; und
o) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation.
2) Banken, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA mindestens jährlich die Identität der ihnen bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen, die sich aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. Sind keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden, melden sie die Identität und Höhe der Beteiligungen der 20 grössten Aktionäre.
3) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres eine vollständige Aufstellung der Identität und Höhe der Beteiligungen aller direkten und indirekten Aktionäre zum Stichtag 31. Dezember, die als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung an der Bank halten.
4) Banken haben der FMA einmal jährlich die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken pro Geschäftsjahr beziehen, zu melden. Die Anzahl dieser Personen ist von der Bank, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Die FMA übermittelt diese Informationen an die EBA.
5) Banken haben in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind, der FMA jährlich Informationen zu diesen Unternehmen, ihrer Organisation, den Haftungs- und Vertretungsverhältnissen, den Eigentumsverhältnissen, den Stimmrechten und zu ihrer Beaufsichtigung zu melden.
6) Banken haben der FMA auf konsolidierter Basis jährlich, bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, die Höhe der verwalteten Kundenvermögen sowie das Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes der wirtschaftlich berechtigten Person des Kunden zu melden.
7) Banken haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Banken alle erforderlichen Informationen über Dienstleister, mit denen Auslagerungsvereinbarungen geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen.
8) Banken haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1, 5 und 7 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.
9) Banken haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:
a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.
10) Banken haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 9 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.
11) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Your change, as a redline
Art. 92 Anzeige- und Meldepflichten
1) Banken haben der FMA Folgendes anzuzeigen:
a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 23;
b) spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente zum Stichtag 31. Dezember;
c) unverzüglich die Errichtung einer Repräsentanz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
d) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen und Repräsentanzen in Drittstaaten nach Art. 56 Abs. 1, einschliesslich den oder die Leiter;
e) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer Beteiligung an einem EWR-Kreditinstitut, einem EWR-Finanzinstitut oder an einem Unternehmen nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c durch eine Bank oder ein Unternehmen, das nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen ist, für den bzw. die keine vorgängige Genehmigung der FMA erforderlich ist;
f) die Schlüsselfunktionen sowie deren Inhaber, sofern keine Genehmigungspflicht nach Art. 90 besteht;
g) unverzüglich die Gründe für das Ausscheiden einer Person nach Art. 63 Abs. 1 und 2;
h) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 64 Abs. 2 führen kann;
i) spätestens bis zum 15. Juni jeden Jahres die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle;
k) unverzüglich jede mehr als einen Monat andauernde Nichterfüllung von Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
l) unverzüglich das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung nach Art. 6 oder 35 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;
m) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
n) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; und
o) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation.
2) Banken, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA mindestens jährlich die Identität der ihnen bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen, die sich aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. Sind keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden, melden sie die Identität und Höhe der Beteiligungen der 20 grössten Aktionäre.
3) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres eine vollständige Aufstellung der Identität und Höhe der Beteiligungen aller direkten und indirekten Aktionäre zum Stichtag 31. Dezember, die als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung an der Bank halten.
4) Banken haben der FMA einmal jährlich die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken pro Geschäftsjahr beziehen, zu melden. Die Anzahl dieser Personen ist von der Bank, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Die FMA übermittelt diese Informationen an die EBA.
5) Banken haben in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind, der FMA jährlich Informationen zu diesen Unternehmen, ihrer Organisation, den Haftungs- und Vertretungsverhältnissen, den Eigentumsverhältnissen, den Stimmrechten und zu ihrer Beaufsichtigung zu melden.
6) Banken haben der FMA auf konsolidierter Basis jährlich, bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, die Höhe der verwalteten Kundenvermögen sowie das Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes der wirtschaftlich berechtigten Person des Kunden zu melden.
7) Banken haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Banken alle erforderlichen Informationen über Dienstleister, mit denen Auslagerungsvereinbarungen geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen.
8) Banken haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1, 5 und 7 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.
9) Banken haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:
a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bank sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.
10) Banken haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 9 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.
11) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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