G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)
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Change 1
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Art. 97 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland
1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung; und
c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
2. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt; und
3. etwaige Orientierungen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.
2) Die FMA bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.
3) Die Regierung legt auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Banken mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 gerechtfertigt ist.
5) Beträgt die von der Regierung festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei deren erstmaliger Festlegung mehr als 0 % oder wird sie nach der erstmaligen Festlegung angehoben, hat die Regierung ein Datum festzulegen, ab dem Banken die Pufferquote zur Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 7 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
6) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.
7) Die FMA veröffentlicht quartalsweise die von der Regierung nach Abs. 3 oder 6 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote;
b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
c) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
d) eine Begründung für die Pufferquote;
e) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
f) wenn zwischen der Festlegung des Datums nach Abs. 5 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist; und
g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
8) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 7 jede Änderung der festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Datum, ab dem eine erhöhte Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen ist, mit Verordnung regeln.
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Art. 97 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland
1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung; und
c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
2. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt; und
3. etwaige Orientierungen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.
2) Die FMA bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.
3) Die Regierung legt auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Banken mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 gerechtfertigt ist.
5) Beträgt die von der Regierung festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei deren erstmaliger Festlegung mehr als 0 % oder wird sie nach der erstmaligen Festlegung angehoben, hat die Regierung ein Datum festzulegen, ab dem Banken die Pufferquote zur Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 7 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
6) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.
7) Die FMA veröffentlicht quartalsweise die von der Regierung nach Abs. 3 oder 6 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote;
b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
c) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
d) eine Begründung für die Pufferquote;
e) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
f) wenn zwischen der Festlegung des Datums nach Abs. 5 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist; und
g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
8) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 7 jede Änderung der festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Datum, ab dem eine erhöhte Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen ist, mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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