Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 98 Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten

1) Hat eine zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken anerkennen. 2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite: a) die anzuwendende Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats; b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt; c) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und d) wenn zwischen der Anerkennung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. 3) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 98 Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten

1) Hat eine zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken anerkennen. 2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite: a) die anzuwendende Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats; b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt; c) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und d) wenn zwischen der Anerkennung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. 3) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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