Propose a change

G vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 99 Festlegung von Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten

1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in diesem Drittstaat belegenen wesentlichen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 3) Legt die Regierung nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, die über die Pufferquote hinausgeht, welche von der zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörde festgesetzt wurde, legt sie das Datum fest, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 4 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite: a) die anzuwendende Pufferquote; b) den Drittstaat, für den sie gilt; c) eine Begründung für die Pufferquote; d) bei erstmaliger Festlegung oder Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und e) wenn zwischen der Festlegung einer höheren Pufferquote nach Abs. 2 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. 5) Die Regierung kann das Nähere über die Festlegung von Quoten für wesentliche Risikopositionen in Drittstaaten mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 99 Festlegung von Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten

1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in diesem Drittstaat belegenen wesentlichen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 3) Legt die Regierung nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, die über die Pufferquote hinausgeht, welche von der zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörde festgesetzt wurde, legt sie das Datum fest, ab dem Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 4 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen. 4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite: a) die anzuwendende Pufferquote; b) den Drittstaat, für den sie gilt; c) eine Begründung für die Pufferquote; d) bei erstmaliger Festlegung oder Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben; und e) wenn zwischen der Festlegung einer höheren Pufferquote nach Abs. 2 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. 5) Die Regierung kann das Nähere über die Festlegung von Quoten für wesentliche Risikopositionen in Drittstaaten mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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