Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
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Change 1
Art. 6
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ: a. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszulassung15), mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Erteilung und den Entzug von Fahrlehrerbewilligungen, sowie die Sicherstellung gemäss Art. 11 ff. dieses Gesetzes; b. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch16); c. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung17); d. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung18); e. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen; f. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung19), ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat20); g. bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes; h. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und -halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung freigeben21); i. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeugexpertisen durch. 15) VZV (SR 741.51) 16) Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621) 17) Art. 5 Bst. b SVAV (SR 641.811) 18) NSAV (SR 741.72) 19) VVV (SR 741.31) 20) Art. 30 Abs. 2 VVV (SR 741.31) 21) Art. 104 Abs. 5 SVG (SR 741.01)
Art. 6
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ: a. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszulassung15), mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Erteilung und den Entzug von Fahrlehrerbewilligungen, sowie die Sicherstellung gemäss Art. 11 ff. dieses Gesetzes; b. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch16); c. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung17); d. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung18); e. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen; f. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung19), ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat20); g. bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes; h. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und -halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung freigeben21); i. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeugexpertisen durch. 15) VZV (SR 741.51) 16) Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621) 17) Art. 5 Bst. b SVAV (SR 641.811) 18) NSAV (SR 741.72) 19) VVV (SR 741.31) 20) Art. 30 Abs. 2 VVV (SR 741.31) 21) Art. 104 Abs. 5 SVG (SR 741.01)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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