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Verordnung des VBS über das militärische Personal

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Berufsmilitärs

1 Die Berufsmilitärs unterteilen sich in: a. Berufsoffizierinnen und -offiziere; b. Berufsunteroffizierinnen und -offiziere; c. Angehörige des militärischen Flugdienstes; d. Fachberufsmilitärs. 2 Die Berufsoffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in: a. höhere Stabsoffizierinnen und -offiziere; b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zur Grundausbildung; c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Zulassungsprüfung zur Grundausbildung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung; d. Berufsoffizierinnen und -offiziere, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung. 3 Die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in: a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zur Grundausbildung; b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Zulassungsprüfung zur Grundausbildung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung; c. Berufsunteroffizierinnen und -offiziere, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung. 4 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes unterteilen sich in: a. Berufsmilitärpilotenkandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach erfolgreicher Selektion bis zur abgeschlossenen Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung; b. Berufsmilitärpilotenanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung; c. Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung; d. Berufsbordoperateurinnen und -operateure; e. Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten. 5 Als Fachberufsmilitärs gelten Berufsmilitärs, die für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee vorgesehen sind. Fachberufsmilitärs unterteilen sich in: a. Fachberufsoffizierinnen und -offiziere; b. Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere; c. Fachberufssoldatinnen und -soldaten. SR 513.11

Your change, as a redline

Art. 3 Berufsmilitärs

1 Die Berufsmilitärs unterteilen sich in: a. Berufsoffizierinnen und -offiziere; b. Berufsunteroffizierinnen und -offiziere; c. Angehörige des militärischen Flugdienstes; d. Fachberufsmilitärs. 2 Die Berufsoffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in: a. höhere Stabsoffizierinnen und -offiziere; b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zur Grundausbildung; c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Zulassungsprüfung zur Grundausbildung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung; d. Berufsoffizierinnen und -offiziere, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung. 3 Die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in: a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zur Grundausbildung; b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Zulassungsprüfung zur Grundausbildung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung; c. Berufsunteroffizierinnen und -offiziere, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung. 4 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes unterteilen sich in: a. Berufsmilitärpilotenkandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach erfolgreicher Selektion bis zur abgeschlossenen Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung; b. Berufsmilitärpilotenanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach bestandener Eignungsabklärung bis zur abgeschlossenen Grundausbildung; c. Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, das heisst Personen mit abgeschlossener Grundausbildung; d. Berufsbordoperateurinnen und -operateure; e. Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten. 5 Als Fachberufsmilitärs gelten Berufsmilitärs, die für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee vorgesehen sind. Fachberufsmilitärs unterteilen sich in: a. Fachberufsoffizierinnen und -offiziere; b. Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere; c. Fachberufssoldatinnen und -soldaten. SR 513.11

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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