Verordnung des VBS über das militärische Personal
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Change 1
Art. 4 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffizierinnen und ‑offiziere
1 Als Berufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die: a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen können, die Zulassungsbedingungen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen. 2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. die Eignungsabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Zulassungsprüfung zur Grundausbildung zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben; c. die Grundausbildung für Berufsoffizierinnen und -offiziere erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen. 4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffizierinnen und -offiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen. SR 412.10
Art. 4 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffizierinnen und ‑offiziere
1 Als Berufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die: a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen können, die Zulassungsbedingungen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen. 2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. die Eignungsabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Zulassungsprüfung zur Grundausbildung zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben; c. die Grundausbildung für Berufsoffizierinnen und -offiziere erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen. 4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffizierinnen und -offiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen. SR 412.10
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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