Propose a change

Verordnung des VBS über das militärische Personal

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffizierinnen und ‑offiziere

1 Als Berufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst mindestens einen Unteroffiziersgrad bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen. 2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Zulassungsprüfung zur Grundausbildung zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben; c. die Grundausbildung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als die nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen. SR 412.10

Your change, as a redline

Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffizierinnen und ‑offiziere

1 Als Berufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen können; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. Angehörige der Armee sind und nach abgeschlossenem Praktischem Dienst mindestens einen Unteroffiziersgrad bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen. 2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Zulassungsprüfung zur Grundausbildung zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben; c. die Grundausbildung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen als die nach Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen. SR 412.10

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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