V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
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Change 1
Art. 12 Polizeichef
1) Der Polizeichef leitet und organisiert die Landespolizei. 2) Dem Polizeichef obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Führung der dem Kommando zugeordneten Stellen sowie der Abteilungsleiter; b) die Vertretung der Landespolizei nach aussen und das Zeichnungsrecht; c) Aufgehoben d) der Erlass von Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und sonstigen Richtlinien und Weisungen über die Ausübung des Dienstes und den Dienstbetrieb (Dienstvorschriften); e) das Weisungsrecht über sämtliche Mitarbeiter der Landespolizei sowie die jederzeitige Dienstanordnung; f) die Aufsicht über die Mitarbeiter der Landespolizei; g) die Erstellung und Überwachung des Budgets der Landespolizei; h) die Aus- und Weiterbildung; i) die Bestellung von Gruppenleitern und deren Stellvertreter; k) die interne Besetzung der Stellen und Zuordnung in die Abteilungen, soweit dies nicht ausdrücklich der Regierung vorbehalten ist; l) die Versetzung nach Art. 66; m) Aufgehoben n) die Führung des Landesgefängnisses als Anstaltsleiter. 3) Der Polizeichef ist in folgenden Fällen sachlich zuständig: a) die Vertretung der Landespolizei im Landesführungsstab; b) die Information der Regierung über wichtige Ereignisse; c) die Organisation und die Aufsicht über den Staatsschutz; d) die polizeiliche Gesamtleitung bei Katastropheneinsätzen, Kapitalverbrechen und sicherheitspolizeilichen Grossanlässen; e) die Leitung des Nationalen Zentralbüros (INTERPOL). 4) Der Polizeichef kann Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3 generell oder im Einzelfall an die ihm unterstellten Mitarbeiter delegieren.
Art. 12 Polizeichef
1) Der Polizeichef leitet und organisiert die Landespolizei. 2) Dem Polizeichef obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Führung der dem Kommando zugeordneten Stellen sowie der Abteilungsleiter; b) die Vertretung der Landespolizei nach aussen und das Zeichnungsrecht; c) Aufgehoben d) der Erlass von Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und sonstigen Richtlinien und Weisungen über die Ausübung des Dienstes und den Dienstbetrieb (Dienstvorschriften); e) das Weisungsrecht über sämtliche Mitarbeiter der Landespolizei sowie die jederzeitige Dienstanordnung; f) die Aufsicht über die Mitarbeiter der Landespolizei; g) die Erstellung und Überwachung des Budgets der Landespolizei; h) die Aus- und Weiterbildung; i) die Bestellung von Gruppenleitern und deren Stellvertreter; k) die interne Besetzung der Stellen und Zuordnung in die Abteilungen, soweit dies nicht ausdrücklich der Regierung vorbehalten ist; l) die Versetzung nach Art. 66; m) Aufgehoben n) die Führung des Landesgefängnisses als Anstaltsleiter. 3) Der Polizeichef ist in folgenden Fällen sachlich zuständig: a) die Vertretung der Landespolizei im Landesführungsstab; b) die Information der Regierung über wichtige Ereignisse; c) die Organisation und die Aufsicht über den Staatsschutz; d) die polizeiliche Gesamtleitung bei Katastropheneinsätzen, Kapitalverbrechen und sicherheitspolizeilichen Grossanlässen; e) die Leitung des Nationalen Zentralbüros (INTERPOL). 4) Der Polizeichef kann Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3 generell oder im Einzelfall an die ihm unterstellten Mitarbeiter delegieren.
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