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V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Pikettchef

1) Ausserhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere nachts, an Feiertagen und Wochenenden, obliegt dem Pikettchef die Oberleitung und Verantwortung für sämtliche polizeiliche Einsätze und Eingriffsmassnahmen der Landespolizei. Der Chefpikettdienst ist ununterbrochen zu gewährleisten. 2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus. Der Polizeichef kann im Einzelfall aus fachlichen oder organisatorischen Gründen Ausnahmen vorsehen. 3) Der Pikettchef ist in besonderen Fällen polizeilicher Führung verantwortlich für die Veranlassung der erforderlichen Sofortmassnahmen und weiteren Vorkehren bis zur Übernahme der Leitung durch den fachlich zuständigen Abteilungsleiter, den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. In fach- bzw. abteilungsübergreifenden Einsätzen bleibt er bis zur Beendigung des Einsatzes für dessen Koordination und Durchführung hauptverantwortlich vorbehaltlich der Übernahme der Führung durch den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. 4) Die Fälle, in welchen der Pikettchef zu benachrichtigen ist und in welchen dieser für die Massnahmen der Landespolizei verantwortlich ist, werden mittels Dienstvorschrift festgelegt. 5) Fälle gemäss Abs. 4 betreffen insbesondere: a) Kapitalverbrechen; b) Vermisstmeldungen; c) schwere Unfälle; d) Grossbrände, bedeutende Naturereignisse und Katastrophen; e) unbewilligte Demonstrationen; f) Einsätze der Interventionseinheit; g) aussergewöhnliche Todesfälle; h) vorläufige Verwahrungen und Verhaftungen sowie den sicherheitspolizeilichen oder fürsorgerischen Gewahrsam; im Falle fremdenpolizeilich begründeter Festnahmen kann per Dienstvorschrift auf die Verständigung des Pikettchefs ganz oder teilweise verzichtet werden; i) jeglicher Einsatz von Waffen; k) jegliche Fälle von Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) oder tätlichem Angriff auf einen Beamten (§ 270 StGB); l) Unfälle oder Todesfälle im Dienst von Angehörigen der Landespolizei; m) Flucht von inhaftierten Personen oder Flucht bei Festnahmen. 6) Der Pikettchef kann die Einsatzleiter und deren Auftrag bestimmen. Die Oberleitung und Verantwortung bleibt beim Pikettchef bis zur Übernahme gemäss Abs. 3. Im Falle eines Einsatzes der Interventionseinheit muss ein dafür besonders qualifizierter Einsatzleiter den unmittelbaren Einsatz leiten. 7) Der Pikettchef entscheidet über die Benachrichtigung des zuständigen Abteilungsleiters und des Polizeichefs. Bei gebotener Dringlichkeit muss der Pikettchef direkt die Regierung informieren. Wo es angezeigt erscheint, kann ausserdem auch der örtlich zuständige Gemeindevorsteher informiert werden. 8) Der Pikettchef ist verantwortlich für die Information oder Alarmierung ausländischer Sicherheitsbehörden. 9) Der Pikettchef ist im Ereignisfall Dienstvorgesetzter sämtlicher polizeilicher Einsatzkräfte und kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Angehörige der Landespolizei zum Dienst aufbieten.

Your change, as a redline

Art. 17 Pikettchef

1) Ausserhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere nachts, an Feiertagen und Wochenenden, obliegt dem Pikettchef die Oberleitung und Verantwortung für sämtliche polizeiliche Einsätze und Eingriffsmassnahmen der Landespolizei. Der Chefpikettdienst ist ununterbrochen zu gewährleisten. 2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus. Der Polizeichef kann im Einzelfall aus fachlichen oder organisatorischen Gründen Ausnahmen vorsehen. 3) Der Pikettchef ist in besonderen Fällen polizeilicher Führung verantwortlich für die Veranlassung der erforderlichen Sofortmassnahmen und weiteren Vorkehren bis zur Übernahme der Leitung durch den fachlich zuständigen Abteilungsleiter, den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. In fach- bzw. abteilungsübergreifenden Einsätzen bleibt er bis zur Beendigung des Einsatzes für dessen Koordination und Durchführung hauptverantwortlich vorbehaltlich der Übernahme der Führung durch den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. 4) Die Fälle, in welchen der Pikettchef zu benachrichtigen ist und in welchen dieser für die Massnahmen der Landespolizei verantwortlich ist, werden mittels Dienstvorschrift festgelegt. 5) Fälle gemäss Abs. 4 betreffen insbesondere: a) Kapitalverbrechen; b) Vermisstmeldungen; c) schwere Unfälle; d) Grossbrände, bedeutende Naturereignisse und Katastrophen; e) unbewilligte Demonstrationen; f) Einsätze der Interventionseinheit; g) aussergewöhnliche Todesfälle; h) vorläufige Verwahrungen und Verhaftungen sowie den sicherheitspolizeilichen oder fürsorgerischen Gewahrsam; im Falle fremdenpolizeilich begründeter Festnahmen kann per Dienstvorschrift auf die Verständigung des Pikettchefs ganz oder teilweise verzichtet werden; i) jeglicher Einsatz von Waffen; k) jegliche Fälle von Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) oder tätlichem Angriff auf einen Beamten (§ 270 StGB); l) Unfälle oder Todesfälle im Dienst von Angehörigen der Landespolizei; m) Flucht von inhaftierten Personen oder Flucht bei Festnahmen. 6) Der Pikettchef kann die Einsatzleiter und deren Auftrag bestimmen. Die Oberleitung und Verantwortung bleibt beim Pikettchef bis zur Übernahme gemäss Abs. 3. Im Falle eines Einsatzes der Interventionseinheit muss ein dafür besonders qualifizierter Einsatzleiter den unmittelbaren Einsatz leiten. 7) Der Pikettchef entscheidet über die Benachrichtigung des zuständigen Abteilungsleiters und des Polizeichefs. Bei gebotener Dringlichkeit muss der Pikettchef direkt die Regierung informieren. Wo es angezeigt erscheint, kann ausserdem auch der örtlich zuständige Gemeindevorsteher informiert werden. 8) Der Pikettchef ist verantwortlich für die Information oder Alarmierung ausländischer Sicherheitsbehörden. 9) Der Pikettchef ist im Ereignisfall Dienstvorgesetzter sämtlicher polizeilicher Einsatzkräfte und kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Angehörige der Landespolizei zum Dienst aufbieten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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