V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
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Change 1
Art. 2 Aufgaben
1) Die Landespolizei erfüllt folgende Aufgaben: a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; b) sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Vorbeugung gegen Kriminalität; c) sie ermittelt in Strafsachen und bringt Straftaten zur Anzeige; d) sie leistet den Amstsstellen der Landesverwaltung, den Verwaltungsbehörden und Gerichten Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen, Verordnungen oder internationalen Vereinbarungen vorgesehen oder zu deren Durchführung unerlässlich ist; e) sie unterhält die Landesnotruf- und Einsatzzentrale des Landes zur Entgegennahme sämtlicher Notrufe und zur Alarmierung der Rettungsorganisationen des In- und Auslandes; im Rahmen der Betreuung des landesweiten Sanitätsnotrufs 144 bietet sie den geeigneten Rettungsdienst auf: 1. an den Notfallort zur Versorgung von Notfallpatienten und zur Herstellung ihrer Transportfähigkeit; 2. zur Durchführung ärztlich angeordneter Verlegungen medizinisch versorgter Patienten; f) sie unterhält die erforderliche technische Infrastruktur für den Einsatz des Landesführungsstabes und stellt die erforderlichen Führungsgehilfen; g) sie überwacht die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, regelt den Verkehr und ahndet Widerhandlungen oder bringt diese zur Anzeige; h) sie kontrolliert die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäss spezialgesetzlicher Aufgabenzuteilung und bringt Verstösse zur Anzeige; i) sie nimmt bei Unfällen aller Art, insbesondere bei Verkehrs-, Betriebs-, Arbeits-, Sport-, Berg- und Lawinenunfällen, den Tatbestand auf; k) sie leitet bei Unglücksfällen und Katastrophen die notwendigen Sofortmassnahmen ein, unterstützt die Rettungsdienste und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; l) sie ist um die polizeiliche Betreuung und Hilfestellung für Opfer von Verbrechen oder Unfällen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebenen besorgt; m) sie wahrt und fördert das Vertrauen der Bevölkerung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch die Informierung über die polizeiliche Tätigkeit und aktuelle Vorfälle unter Abwägung der Interessen des Persönlichkeitsschutzes und ermittlungstaktischer Erfordernisse; n) sie unterhält und pflegt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen Kontakte zu ausländischen Polizeistellen; o) sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Verordnung oder internationale Vereinbarungen übertragen sind; p) sie ergreift die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; q) sie trifft die notwendigen präventiven und repressiven Massnahmen, um die Gefährdung des Staates und seiner Einrichtungen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen. 2) Die Landespolizei kann mit den einzelnen Gemeinden Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung schliessen. 3) Die Landespolizei kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit ausländischen Sicherheits- und Zollbehörden Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 6 des Polizeigesetzes. In dringlichen Fällen kann die Zustimmung der Regierung nachträglich eingeholt werden. 4) Die Landespolizei kann im Bedarfsfall ausländische wissenschaftliche, insbesondere rechtsmedizinische Dienste zu Hilfe ziehen.
Art. 2 Aufgaben
1) Die Landespolizei erfüllt folgende Aufgaben: a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; b) sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Vorbeugung gegen Kriminalität; c) sie ermittelt in Strafsachen und bringt Straftaten zur Anzeige; d) sie leistet den Amstsstellen der Landesverwaltung, den Verwaltungsbehörden und Gerichten Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen, Verordnungen oder internationalen Vereinbarungen vorgesehen oder zu deren Durchführung unerlässlich ist; e) sie unterhält die Landesnotruf- und Einsatzzentrale des Landes zur Entgegennahme sämtlicher Notrufe und zur Alarmierung der Rettungsorganisationen des In- und Auslandes; im Rahmen der Betreuung des landesweiten Sanitätsnotrufs 144 bietet sie den geeigneten Rettungsdienst auf: 1. an den Notfallort zur Versorgung von Notfallpatienten und zur Herstellung ihrer Transportfähigkeit; 2. zur Durchführung ärztlich angeordneter Verlegungen medizinisch versorgter Patienten; f) sie unterhält die erforderliche technische Infrastruktur für den Einsatz des Landesführungsstabes und stellt die erforderlichen Führungsgehilfen; g) sie überwacht die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, regelt den Verkehr und ahndet Widerhandlungen oder bringt diese zur Anzeige; h) sie kontrolliert die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäss spezialgesetzlicher Aufgabenzuteilung und bringt Verstösse zur Anzeige; i) sie nimmt bei Unfällen aller Art, insbesondere bei Verkehrs-, Betriebs-, Arbeits-, Sport-, Berg- und Lawinenunfällen, den Tatbestand auf; k) sie leitet bei Unglücksfällen und Katastrophen die notwendigen Sofortmassnahmen ein, unterstützt die Rettungsdienste und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; l) sie ist um die polizeiliche Betreuung und Hilfestellung für Opfer von Verbrechen oder Unfällen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebenen besorgt; m) sie wahrt und fördert das Vertrauen der Bevölkerung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch die Informierung über die polizeiliche Tätigkeit und aktuelle Vorfälle unter Abwägung der Interessen des Persönlichkeitsschutzes und ermittlungstaktischer Erfordernisse; n) sie unterhält und pflegt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen Kontakte zu ausländischen Polizeistellen; o) sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Verordnung oder internationale Vereinbarungen übertragen sind; p) sie ergreift die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; q) sie trifft die notwendigen präventiven und repressiven Massnahmen, um die Gefährdung des Staates und seiner Einrichtungen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen. 2) Die Landespolizei kann mit den einzelnen Gemeinden Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung schliessen. 3) Die Landespolizei kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit ausländischen Sicherheits- und Zollbehörden Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 6 des Polizeigesetzes. In dringlichen Fällen kann die Zustimmung der Regierung nachträglich eingeholt werden. 4) Die Landespolizei kann im Bedarfsfall ausländische wissenschaftliche, insbesondere rechtsmedizinische Dienste zu Hilfe ziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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