V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
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Change 1
Art. 21a Zentrale Polizeidienste
1) Der Abteilung Zentrale Polizeidienste obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Gewährleistung von Betrieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Rettungsorganisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Einsatzzentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den Landesführungsstab; b) die Führung einer zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation; c) der Betrieb und die Verwaltung des Landesgefängnisses. 2) Sämtliche fallbezogenen Querschnittsdienstleistungen werden zentral durch die Abteilung Zentrale Polizeidienste wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind. 3) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale bildet die zentrale Alarmierungs- und erforderlichenfalls Einsatzkoordinationsstelle für die daran angeschlossenen Rettungsorganisationen. Die Landespolizei sorgt für den ununterbrochenen Betrieb in der dafür erforderlichen personellen Stärke und für die Betriebsbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. 4) Der zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Betrieb einer zentralen Kontaktstelle für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten sowie den EU/Schengen-Staaten; b) operative Führung des Nationalen Zentralbüros Vaduz der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Art. 24); c) Führung des liechtensteinischen SIRENE-Büros nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes; d) Durchführung der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und obis des Gesetzes; e) Betrieb der nationalen Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung; f) nationale und internationale Fahndungsadministration. 5) Der Polizeichef kann der Abteilung Zentrale Polizeidienste weitere Aufgaben übertragen.
Art. 21a Zentrale Polizeidienste
1) Der Abteilung Zentrale Polizeidienste obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Gewährleistung von Betrieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Rettungsorganisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Einsatzzentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den Landesführungsstab; b) die Führung einer zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation; c) der Betrieb und die Verwaltung des Landesgefängnisses. 2) Sämtliche fallbezogenen Querschnittsdienstleistungen werden zentral durch die Abteilung Zentrale Polizeidienste wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind. 3) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale bildet die zentrale Alarmierungs- und erforderlichenfalls Einsatzkoordinationsstelle für die daran angeschlossenen Rettungsorganisationen. Die Landespolizei sorgt für den ununterbrochenen Betrieb in der dafür erforderlichen personellen Stärke und für die Betriebsbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. 4) Der zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Betrieb einer zentralen Kontaktstelle für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten sowie den EU/Schengen-Staaten; b) operative Führung des Nationalen Zentralbüros Vaduz der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Art. 24); c) Führung des liechtensteinischen SIRENE-Büros nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes; d) Durchführung der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und obis des Gesetzes; e) Betrieb der nationalen Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung; f) nationale und internationale Fahndungsadministration. 5) Der Polizeichef kann der Abteilung Zentrale Polizeidienste weitere Aufgaben übertragen.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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