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V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 Nationales Zentralbüro

1) Die Landespolizei übernimmt die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros gemäss Art. 32 Satz 1 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Anhang 2) und sorgt für die Verbindung zu den verschiedenen Behörden des Landes, zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder sowie zum Generalsekretariat der Organisation. 2) Das Nationale Zentralbüro (NZB) unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den inländischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach Massgabe der Statuten und der besonderen Reglemente von INTERPOL. 3) Das NZB teilt ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen von Bedeutung sind. 4) Benötigt eine Strafverfolgungsbehörde des Landes zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen einer ausländischen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Staaten und an das Generalsekretariat INTERPOL zu übermitteln. Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten. 5) Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten natürliche und juristische Personen orientieren und von ihnen Informationen einholen: a) zur Abwendung einer drohenden Gefahr; b) wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Person erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. 6) Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 3) anwendbar. 7) Aufgehoben

Your change, as a redline

Art. 24 Nationales Zentralbüro

1) Die Landespolizei übernimmt die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros gemäss Art. 32 Satz 1 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Anhang 2) und sorgt für die Verbindung zu den verschiedenen Behörden des Landes, zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder sowie zum Generalsekretariat der Organisation. 2) Das Nationale Zentralbüro (NZB) unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den inländischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach Massgabe der Statuten und der besonderen Reglemente von INTERPOL. 3) Das NZB teilt ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen von Bedeutung sind. 4) Benötigt eine Strafverfolgungsbehörde des Landes zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen einer ausländischen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Staaten und an das Generalsekretariat INTERPOL zu übermitteln. Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten. 5) Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten natürliche und juristische Personen orientieren und von ihnen Informationen einholen: a) zur Abwendung einer drohenden Gefahr; b) wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Person erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. 6) Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 3) anwendbar. 7) Aufgehoben

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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