V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 42 Erreichbarkeit und Aufgebot
1) Der Polizeibeamte kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in seiner Freizeit zum Dienst aufgeboten werden. 2) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft, der besonderen Bereitschaftsdienste (Pikettdienst) und dem Einsatzpikett (Pikettstellung) muss der Polizeibeamte jederzeit erreichbar und innert der jeweils vorgeschriebenen Frist einsatzbereit sein. 3) Gestattet es der Personalbestand nicht anders, kann die allgemeine Aufgebotsbereitschaft auf Dauer angeordnet werden. 4) Der Polizeichef regelt die Zeiten, innert derer der Dienstantritt zu erfolgen hat, für die allgemeine Aufgebotsbereitschaft, die Pikettdienste und die Pikettstellung, ferner die technischen Einrichtungen und die Pflichten des Einzelnen zur Gewährleistung der Erreichbarkeit. 5) Aufgehoben 6) Jeder Polizeibeamte ist, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist, verpflichtet, die vom Polizeichef angeordneten technischen Hilfsmittel auch in der Freizeit mit sich zu führen, damit die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit, insbesondere auch zum Zwecke des Aufgebotes zum Dienstantritt, garantiert ist. 7) Soweit nicht in dieser Verordnung geregelt, bestimmt der Polizeichef die zum Aufgebot berechtigten Mitarbeiter.
Art. 42 Erreichbarkeit und Aufgebot
1) Der Polizeibeamte kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in seiner Freizeit zum Dienst aufgeboten werden. 2) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft, der besonderen Bereitschaftsdienste (Pikettdienst) und dem Einsatzpikett (Pikettstellung) muss der Polizeibeamte jederzeit erreichbar und innert der jeweils vorgeschriebenen Frist einsatzbereit sein. 3) Gestattet es der Personalbestand nicht anders, kann die allgemeine Aufgebotsbereitschaft auf Dauer angeordnet werden. 4) Der Polizeichef regelt die Zeiten, innert derer der Dienstantritt zu erfolgen hat, für die allgemeine Aufgebotsbereitschaft, die Pikettdienste und die Pikettstellung, ferner die technischen Einrichtungen und die Pflichten des Einzelnen zur Gewährleistung der Erreichbarkeit. 5) Aufgehoben 6) Jeder Polizeibeamte ist, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist, verpflichtet, die vom Polizeichef angeordneten technischen Hilfsmittel auch in der Freizeit mit sich zu führen, damit die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit, insbesondere auch zum Zwecke des Aufgebotes zum Dienstantritt, garantiert ist. 7) Soweit nicht in dieser Verordnung geregelt, bestimmt der Polizeichef die zum Aufgebot berechtigten Mitarbeiter.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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