V vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 48 Dienstzeit
1) Die Dienstzeiten richten sich nach dem Staatspersonalrecht, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird. 2) Die Dienstzeiten sind nach den Erfordernissen eines Schichtbetriebes zu planen und erstrecken sich auch auf Nachtzeiten sowie Samstage, Sonn- und Feiertage. 3) Für den Schichtbetrieb gilt Folgendes: a) Die tägliche und wöchentliche Soll-Dienstzeit entspricht der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit. b) Die tägliche Dienstzeit darf auf höchstens zwölf Stunden einschliesslich der Pausen verlängert werden. c) Der Dienst kann unter Berücksichtigung der Kontinuität des Dienstbetriebs durch eine Pause in dem in Art. 15 Abs. 1 ArG festgelegten Umfang unterbrochen werden. 4) Der Dienst darf auf mehr als fünf aufeinander folgende Tage verlängert werden, wenn innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen entweder zwei Zeiträume von jeweils mindestens 35 Stunden oder ein Zeitraum von mindestens 70 Stunden frei gewährt wird. 5) Die wöchentliche Dienstzeit darf auf höchstens 60 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von 16 Wochen mit 48 Stunden eingehalten wird. 6) Bei einem plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignis, das polizeiliche Massnahmen erfordert, kann von den für die Landespolizei geltenden Regelungen über die Dienstzeit abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert. Solche Abweichungen sind auf das notwendige unaufschiebbare Mass zu begrenzen.
Art. 48 Dienstzeit
1) Die Dienstzeiten richten sich nach dem Staatspersonalrecht, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird. 2) Die Dienstzeiten sind nach den Erfordernissen eines Schichtbetriebes zu planen und erstrecken sich auch auf Nachtzeiten sowie Samstage, Sonn- und Feiertage. 3) Für den Schichtbetrieb gilt Folgendes: a) Die tägliche und wöchentliche Soll-Dienstzeit entspricht der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit. b) Die tägliche Dienstzeit darf auf höchstens zwölf Stunden einschliesslich der Pausen verlängert werden. c) Der Dienst kann unter Berücksichtigung der Kontinuität des Dienstbetriebs durch eine Pause in dem in Art. 15 Abs. 1 ArG festgelegten Umfang unterbrochen werden. 4) Der Dienst darf auf mehr als fünf aufeinander folgende Tage verlängert werden, wenn innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen entweder zwei Zeiträume von jeweils mindestens 35 Stunden oder ein Zeitraum von mindestens 70 Stunden frei gewährt wird. 5) Die wöchentliche Dienstzeit darf auf höchstens 60 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von 16 Wochen mit 48 Stunden eingehalten wird. 6) Bei einem plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignis, das polizeiliche Massnahmen erfordert, kann von den für die Landespolizei geltenden Regelungen über die Dienstzeit abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert. Solche Abweichungen sind auf das notwendige unaufschiebbare Mass zu begrenzen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it