Baugesetz der Stadt Chur
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Change 1
Art. 49
Grünzone 1 Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen. 2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen. 3 Temporäre zonenfremde Nutzungen sind auf Gesuch hin möglich, wenn bestehende Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 4 Im Fontanapark und im Stadtgarten dürfen keine unterirdischen Parkierungsanlagen erstellt werden. Art. 49a1 Spezialzone Gesundheitsresort 1 In der Spezialzone Gesundheitsresort sind Bauten und Anlagen für den Betrieb eines Gesundheitsresorts zulässig. Wohnnutzungen sind untergeordnet zulässig und in einer Folgeplanung zu definieren. 2 Die Bauten sind, soweit deren Zweckbestimmung es erlaubt, dem Charakter der Umgebung anzupassen. 3 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände und Abstandsverhältnisse. 4 Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden. Bezüglich Lärm gilt die Empfindlichkeitsstufe 2. c) Zonen für Nicht-Baugebiete Art. 50 Schrebergartenzone 1 Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche der Genehmigung der Baubehörde und der zuständigen kantonalen Fachstelle (BAB) bedarf. In der Gartenordnung werden insbesondere das maximale Ausmass der Gartenhäuschen und die Parkierung festgelegt. 3 Bauten und Anlagen haben der genehmigten Gartenordnung zu entsprechen und bedürfen keiner Bewilligung. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 1.7.2020 15 Art. 51 Rebwirtschaftszone 1 Die Rebwirtschaftszone umfasst Land, das dauernd für den Rebbau zu erhalten ist. 2 In der Rebwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Art. 52 Weitere Zonen für Nicht-Baugebiete Für die Landwirtschaftszone und das übrige Gemeindegebiet gilt die Definition gemäss kantonalem Recht. d) Überlagerte Zonen Art. 53 Deponiezone 1 Die Deponiezone umfasst die Fläche, die für Errichtung einer Inertstoffdeponie bestimmt ist. In der Deponiezone dürfen nur die auf dem vorgesehenen Deponietyp zulässigen Abfälle gelagert werden. 2 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Art. 54 Materialabbauzone1 1 Die Materialabbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche usw.) bestimmten Flächen. Es können Bauten und Anlagen errichtet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Kiesgewinnung stehen. 2 Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Art. 55 Wintersportzone 1 Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports erforderliche Gelände. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem kantonalen Recht.2 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 26. November 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. Februar 2020 (Prot. Nr. 58) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Art. 39 Abs. 2 und 3 KRG 16 1.7.2020 3 Der Zutritt zur Ausübung des Wintersportes steht jedermann offen, wobei eine temporäre Sperrung vorbehalten bleibt. 4 Die mechanische Präparierung von Pisten und Wegen ist zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt. Innerhalb des Zonengebietes ist die punktuelle Beschneiung gestattet. Die Flächenbeschneiung ist zulässig, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen ist. 5 Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit dem Wintersportgelände erwachsen (Freihaltung, Haftung, usw.), können ganz oder teilweise auf die interessierten oder begünstigten Personen (Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Skischulen und dergleichen) überwälzt werden. Art. 56 Weitere überlagerte Zonen Für die folgenden Zonen gilt die Definition gemäss kantonalem Recht: a) Schutzzonen (Naturschutzzone, Landschaftsschutzzone, Freihaltezone, Archäologiezone, Grundwasser- und Quellschutzzone)1; b) Gefahrenzonen2. Art. 56a3 Gewässerraum 1 Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts. 2 Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften. 3 Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 4 Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5 Metern beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden kann. 5 Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung dieser Fachbehörde erforderlich. 1 Art. 33 ff. KRG, Schutzzonenreglement der Stadt Chur 2 Art. 38 KRG 3 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt; diese Bestimmung wird aufgehoben (obsolet), sobald die Bestimmungen betreffend Gewässerraumzonen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung erlassen sind 1.7.2020 17 Art. 56b1 Nutzungseinschränkung Lärm 1 In den Bereichen mit Nutzungseinschränkung Lärm sind Lärmempfindliche Räume nicht zulässig. Für die Definition von lärmempfindlichen Räumen gilt das Bundesrecht2. e) Zonenschema Art. 57 Zonenschema Das Mass der Nutzung in den Bauzonen richtet sich nach den dazugehörenden Bestimmungen und dem folgenden Zonenschema: Zonentyp Abkürzung BauG Artikel Ausnützungsziffer (AZ) Grenzabstand hinten (m) Grenzabstand seitlich (m) Grenzabstand vorn (m) Gebäudehöhe maximal (m) Grünflächenziffer (GZ in %) Mehrlängenzuschlag Empfindlichkeitsstufe (ES) Zentrumszonen Altstadt ZA1 41 - Baulinie - Baulinie - - - III ZA2 41 - Baulinie - Baulinie - - - II City ZC 42 2.0 Baulinie 11 Baulinie 21 - - III Bahnhof offene Bauweise ZB 43 1.2 5 7 13 21 - - III Bahnhof geschlossene Bauweise ZB 43 2.0 Baulinie 11 Baulinie 21 - - III Chur West ZW 42 2.0 5 7 13 15 - - III Wohnzonen W1 44 0.3 3 5 7 6 30 1/5 II W2 44 0.4 3 5 7 7.5 30 1/5 II W3 44 0.6 5 5 9 10.5 30 1/5 II W4 44 0.8 7 5 11 13.5 30 1/5 II W5 44 0.9* 5 7 13 17 30 - II Gemischte Zonen G3 45 0.6 5 5 9 10.5 15/30 1/5 III G4 45 0.8 7 5 11 13.5 15/30 1/5 III Arbeitszonen A1 46 - 12** 5 12** 15 - - III A2 46 - 5 5 5 15 - - IV Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA 47 - Art. 47 Art. 47 Art. 47 - - - II/ III Campingzonen CA 48 - - - - - - - III Grünzone GF 49 - - - - - - - III Landwirtschaftszone LW 52 - - - - - - - III Übriges Gemeindegebiet ÜG 52 - - - - - - - III Materialabbauzone MA 54 - 5 5 5 15 - - IV * GÜP Welschdörfli AZ 1.0 bzw. 1.2 (Bonus 0.2) gemäss RB 962 vom 25. Mai 1999; vgl. auch Art. 100 Abs. 2 BauG. ** Entspricht der Summe des vorderen und hinteren Grenzabstandes. Sie kann flexibel angewendet werden, wobei 5.0 m als Minimalabstand einzuhalten sind. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) 18 1.7.2020 f) Zonenordnung Art. 58 Offene und geschlossene Bauweise 1 Offene und geschlossene Bauweise sind in allen Bauzonen gestattet. 2 Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden. Art. 59 Ausnützungsziffer (AZ) a) Grundsatz 1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (GSF). Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Geschossfläche (GF) Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Grundstücksfläche (GSF) 2 Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Art. 60 b) anrechenbare GF Als anrechenbare Geschossfläche innerhalb der Bauzonen gilt die Summe aller Geschossflächen im Innenmass. Art. 61 c) nicht anrechenbare GF In die GF nicht eingerechnet werden: a) das erste Dachgeschoss; b) das erste Untergeschoss in der Zentrumszone City; c) offene ein- und vorspringende Balkone; Wintergärten, die nicht beheizt und durch Balkontüren abgetrennt sind und weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen; d) Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.; e) Erschliessungsflächen wie Windfänge, Eingangshallen, Korridore, Treppen, Rampen und Lifte, sofern sie sich nicht innerhalb von einzelnen Nutzeinheiten (Wohnungen, Büros etc.) befinden; f) Funktionsflächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle, Tankräume; g) Holzschöpfe, Gartenhäuschen, Kleintierställe und dergleichen; h) überdeckte offene Dachterrassen; i) Waschküchen; j) Estrich-, Keller, Lagerräume, Gemeinschaftsräume; 1.7.2020 19 k) vorgeschriebene Schutzplätze und -räume; l) private Hallenbäder, Saunen, Dampfbäder, Fitnessräume, Kegelbahnen. Art. 62 d) anrechenbare Grundstücksfläche Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich bestehende oder projektierte Verkehrsflächen und Trottoirs, die nicht der privaten Erschliessung dienen. Art. 63 Nutzungsübertragungen und Parzellierung Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Feinerschliessungen, Hecken oder Bäche getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zu, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vorliegt. Die von der Baubehörde genehmigten Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anzumerken. Art. 64 Bauabstände a) Gebäude 1 Als Grenzabstand gilt bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. 2 Der vordere Grenzabstand ist von der Hauptfassade aus zu ermitteln. Die Hauptfassade bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage. 3 Zwischen Gebäuden ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Art. 65 b) An- und Nebenbauten 1 An- und Nebenbauten von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, dürfen in allen Bauzonen mit einem Grenzabstand von 2.50 m errichtet werden. 2 Zwischen Haupt- und Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück muss der Gebäudeabstand vorbehältlich der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Art. 66 Grenzbau Die Baubehörde kann unter Beachtung des Mehrlängenzuschlages das Zusammenbauen auf der Grenze gestatten. 20 1.7.2020 Art. 67 Gebäudehöhe 1 Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Zonenvorschriften (Zonenschema) bestimmt. 2 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Attikageschossen wird die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung gemessen. 3 Bei Gebäuden am Hang (≥ 10% Hangneigung) darf auf der Talseite die zulässige Gebäudehöhe um maximal 2.0 m überschritten werden. 4 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. 5 Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen. Art. 68 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag 1 Als Gebäudelänge gilt die grösste, waagrecht gemessene Seitenlänge des kleinsten das Hauptgebäude begrenzenden Rechteckes. 2 Die einzuhaltenden Mehrlängenzuschläge sind im Zonenschema festgelegt. Es handelt sich dabei um den Zuschlag zum Grenzabstand bezogen auf eine Mehrlänge ab 15.0 m Gebäudelänge. Der maximal einzuhaltende Zuschlag beträgt 10.0 m. Bei rechtsgültigen Baulinien entfällt der Mehrlängenzuschlag. Art. 69 Terrassenhäuser Die Erstellung von Terrassenhäusern ist in den Wohnzonen unter Einhaltung der folgenden Vorschriften zulässig: a) mit Ausnahme der Brüstungen darf kein Gebäudeteil höher als 7.0 m bei einer Geländeneigung von weniger als 30% und 8.50 m bei einer Geländeneigung von mehr als 30% über dem gewachsenen Boden liegen. Bei besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde unter Berücksichtigung des zukünftigen Terrainverlaufs und des Gesamteindruckes der Baute von diesen Massen geringfügige Abweichungen bewilligen. b) Weist das Terrassenhaus insgesamt mehr als zwei Ebenen auf, ist jede darüber liegende Ebene um mindestens 3.0 m horizontal zu versetzen. c) Der Mehrlängenzuschlag ist bei Seitenfassaden nicht einzuhalten. Art. 70 Hochhäuser 1 Die Erstellung von Hochhäusern richtet sich nach dem Generellen Gestaltungsplan und ist nur bei Vorliegen eines Quartierplans zulässig. 1.7.2020 21 2 Als Hochhaus gilt jedes Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 21.0 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen Zone gemäss Zonenschema. 3 Der Bau von Hochhäusern verlangt städtebaulich sowie verkehrstechnisch geeignete Standorte und eine gute architektonische Gestaltung. Die Bauherrschaft hat auf Verlangen der Baubehörde ein Gutachten beizubringen, welches insbesondere die städtebauliche Gesamtwirkung, die Ausnützung des Grundstückes, den Schattenwurf, den Aussichtsentzug, die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gestaltung der Freiflächen, die Verkehrserschliessung etc. zu beurteilen hat. Art. 71 Abgrenzung der Zonen Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützung und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. Art. 72 Lagerplätze Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder stark störende Bauvorhaben zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. D. Genereller Gestaltungsplan Art. 73 a) Inhalt 1 Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) kann Schutz-, Erhaltungs- und Freihaltebereiche festlegen. Er bezeichnet geschützte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen sowie die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte, Hecken und Feldgehölze. Im Generellen Gestaltungsplan können Baulinien, Niveaulinien, Baugestaltungslinien und Strassenbebauungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen oder Aussichtslagen können Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden. 2 Freihaltebereiche dienen dem Aussichtsschutz und der Siedlungsgliederung. Sie sind von Hochbauten freizuhalten und in der Regel begrünt. 3 Vernetzungselemente dienen der ökologischen Vernetzung von Lebensräumen und der Durchgrünung des Siedlungsgebietes. Sie weisen naturnahe Strukturen auf und sind wenn möglich frei von baulichen Hindernissen zu halten. 4 Geomorphologische Elemente sind zu erhalten. Schädigende Bewirtschaftung und Terrainveränderungen sind nicht zulässig. 22 1.7.2020 Art. 74 b) Planung Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet innerhalb der Bauzone Gebiete, in denen vor der Überbauung eine Generelle Gestaltungsplanung (Teilgebiet), eine Arealplanung oder eine Quartierplanung durchzuführen ist. Art. 75 Inventare a) Geschützte und schützenswerte Bauten 1 Geschützte und als schützenswert bezeichnete Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen dürfen nicht abgebrochen werden. 2 Bei Restaurierungen sind wertvolle Bauteile, Strukturen sowie Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale zu erhalten. Art. 76 b) Erhaltenswerte Bauten 1 Erhaltenswerte Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen sind nach Möglichkeit zu erhalten. 2 Bei Renovationen und Umbauten ist auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn überwiegende Interessen dafür sprechen, wobei die Qualität der vorgesehenen Ersatzbauten bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Ersatzbauten für abgebrochene Bauten müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen und deren städtebauliche Funktion übernehmen oder verbessern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, nachdem der Stadt eine Dokumentation über die abzureissenden Bauten eingereicht worden ist. Art. 77 c) Umgebung In der Umgebung von geschützten, schützens- sowie von erhaltenswerten Bauten und Baugruppen sind Bauten und Anlagen im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten. Art. 78 Schutzbereich Altstadt 1 Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet die Altstadt als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz.1 Dazu gehören insbesondere Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Hinterhöfe sowie bedeutende Gärten und Pflanzen. 2 Neu-, Um-, Anbauten, Renovationen und Terrainveränderungen sind hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder an die Typologie der Bauten anzupassen. Sie haben sich har- 1 Art. 43, 74 KRG 1.7.2020 23 monisch in die Umgebung einzufügen und dürfen die wesentlichen Merkmale des Stadt- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die architektonisch und historisch bedeutende Bausubstanz ist auch im Innern des Gebäudes zu bewahren. 3 Flachdächer sind in der Altstadt verboten. Für An- und Nebenbauten können Ausnahmen bewilligt werden. Art. 79 Erhaltungsbereich Gebiete mit besonderer Wohnqualität 1 Zur Erhaltung schützenswerter Wohnlagen werden Gebiete mit besonderer Wohnqualität ausgeschieden. Sie sind im Generellen Gestaltungsplan als Erhaltungsbereiche bezeichnet. 2 In Gebieten mit besonderer Wohnqualität ist die gebietstypische Bau-, Garten- und Freiraumstruktur sowie die Qualität des öffentlichen Raumes zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. 3 Der Gemeinderat erlässt im Anhang zum Baugesetz die Gestaltungsgrundsätze. Art. 80 Bäume Alleebäume, Baumgruppen, Obstgärten und markante Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichnete Bäume und Alleen sind in ihrem Grundbestand langfristig zu erhalten. Der Ersatz von Einzelbäumen ist möglich. Art. 81 Historische Wege Veränderungen an der Wegführung oder der baulichen Substanz, die über die bisherige Nutzung und den Unterhalt hinausgehen, sind mit besonderer Sorgfalt zu beurteilen und vorzunehmen. Art. 82 Fliessgewässer Die Fliessgewässer sind in ihrer Art nach Möglichkeit zu erhalten und als gestalterische Elemente zu fördern. E. Genereller Erschliessungsplan Art. 83 Genereller Erschliessungsplan (GEP) 1 Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung für das gesamte Stadtgebiet. 24 1.7.2020 2 Er kann Erschliessungsetappen, Baulinien und weitere Erschliessungsanlagen enthalten. 3 Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung. Art. 84 Ver- und Entsorgung Der Ausbau der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen erfolgt nach Massgabe der entsprechenden kommunalen Vorschriften und unter Beachtung des übergeordneten Rechts. Art. 85 Werkleitungen 1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet und innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. 2 Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen, Schächte, Hydranten usw. auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. 3 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Stadt zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist. Art. 86 Fusswegnetz 1 Dem Fusswegnetz gehören alle Fuss-, Spazier- und Wanderwege an, die im Sinne des Gemeingebrauchs begangen werden. 2 Fusswege sind Weganlagen für den Fussgänger im Siedlungsgebiet. 3 Spazier- und Wanderwege sind Weganlagen, die meist ausserhalb des engeren Siedlungsraumes liegen. Sie sind im Allgemeinen belagsfrei und mit Hecken besäumt. 4 Fuss-, Spazier- und Wanderwege führen in die Erholungsräume und sind innerhalb der Quartiere frei untereinander verbunden. 5 Bei Neuanlagen sind Wegränder und Böschungen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 6 Das bestehende Fusswegnetz ist in seinem Verlauf und Aussehen samt Hecken und Bäumen zu erhalten. Art. 87 Erschliessungsprogramm 1 Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. 2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Stadt während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Stadt und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffent- 1.7.2020 25 lichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. F. Folgeplanungen Art. 881 Grundsätze 1 In den in der Grundordnung bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen. 2 Die in der Grundordnung festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. 3 Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Grundordnung durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist. 4 Bietet die Folgeplanung Gewähr für eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften in folgenden Bereichen festgelegt werden: a) die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper sind nach architektonischen Kriterien frei bestimmbar; b) Ausnützungsbonus von bis zu 20% der maximal zulässigen AZ. 5 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände. 6 Im Anhang zum Baugesetz können Rahmenbedingungen zu einzelnen Gebieten mit Folgeplanungspflicht definiert werden. IV. Baubewilligungsverfahren, Einsprachen Art. 89 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht.2 2 Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten in einer Ausführungsverordnung. 1 Fassung von Abs. 6 gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Art. 85 ff. KRG, Art. 40 ff. KRVO 26 1.7.2020 Art. 90 Gebühren a) Bewilligungs- und Kontrollgebühren 1 Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren im Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten Gebühren. Die Gebühr beträgt maximal 3‰ der amtlichen Schätzung (Neuwert).1 Wo keine solche erfolgt, dienen die Baukosten als Bemessungsgrundlage. Die minimale Gebühr beträgt Fr. 200.-. 2 Die Bearbeitungsgebühren für Planungen (z.B. amtliche Quartierplanung) betragen zwischen Fr. -.50 und Fr. 2.-/m2 Landfläche. 3 Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind zusätzlich zu vergüten. Dasselbe gilt für Leistungen der Stadt im Rahmen von Folgeplanungen. 4 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung. Art. 91 b) Benützungsgebühren 1 Für die temporäre und länger dauernde Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes durch Baugerüste, Baracken, Bau- und Gerüstmaterial, Reklamen, Vordächer, Aussenisolationen usw. ist eine Grundgebühr je nach Aufwand der Kontrollorgane zwischen Fr. 60.- bis Fr. 200.- und eine Benützungsgebühr von maximal Fr. 40.- ∕ m2 pro Monat zu entrichten. 2 Der Stadtrat erlässt eine Gebührenverordnung. Art. 92 c) Einsprachen Für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung von Einspracheentscheiden können von der Baubehörde Amtskosten bis zu maximal Fr. 5'000.- erhoben werden. Die unterliegende Partei kann zudem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. V. Vollzugsbestimmungen Art. 93 Verantwortlichkeit Die Baukontrollen entlasten Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen nicht von der Verantwortlichkeit. 1 Gesetz über die amtlichen Schätzungen vom 30. August 2006 (SchG; BR 850.100); Verordnung über die amtlichen Schätzungen vom 19. Dezember 2006 (SchV; BR 850.110) 1.7.2020 27 Art. 94 Zuständigkeit 1 Für Bussen ist der Stadtrat zuständig. Bussen bis Fr. 1'000.- werden durch Verfügung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des zuständigen Departements ausgesprochen.1 2 Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizeiliche Vorschriften werden von der Feuerpolizei mit Busse bestraft. Art. 95 Anmerkungen im Grundbuch Die Baubehörde ist berechtigt, sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich auf das Baugesetz abstützen, im Grundbuch anmerken zu lassen. Sie ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung befugt. Art. 96 Rechtsmittel 1 Beschlüsse der Stadt über Erlass oder Abänderung der Grundordnung sowie Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde aufgrund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können gemäss den jeweils geltenden kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden. 2 Verfügungen und Anordnungen des Bauamtes und der Feuerpolizei bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements angefochten werden. Verfügungen und Anordnungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Stadtrat angefochten werden. 3 Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 97 Zuständigkeit 1 Der Erlass und die Änderung des Baugesetzes und des Zonenplanes sowie der Generellen Gestaltungspläne unterliegen der Volksabstimmung. 2 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplanes. 3 Arealpläne werden vom Stadtrat erlassen. Art. 98 Vollzug 1 Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufga- 1 Art. 95 KRG 28 1.7.2020 ben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten. 2 Der Stadtrat erlässt die notwendigen Verordnungen und Reglemente. Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der Stadt mit sämtlichen bisherigen Änderungen aufgehoben: a) Baugesetz der Stadt Chur vom 7. Februar 1960 inkl. Zonenplan mit sämtlichen bisherigen Änderungen; b) Gesetz über die Bauweise in der Altstadt vom 7. Oktober 1962 inkl. Anhang Teil-Zonenplan Altstadt; c) Gesetz über den Bau von Hochhäusern vom 7. Februar 1960; d) Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 14-17, Art. 23 des Gesetzes über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980. e) Genereller Erschliessungsplan (GEP, Teilbereich Verkehr) vom 13. Juni 1999 und Verkehrserschliessungsplan Araschgen vom 15. März 1992. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der Stadt wie folgt geändert: Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 Art. 1 Abs. 1 1 Die Stadt Chur erhebt an die Kosten ihrer Verkehrsanlagen Abgaben der Grundeigentümer nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Art. 6 Abs. 1 1 Beiträge sind durch den Grundeigentümer zu entrichten. Bei Baurechtsparzellen werden die Beiträge vom Bauberechtigten, bei Stockwerkeigentum von der Eigentümergemeinschaft erhoben. Art. 24 Für die Perimeterbeiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 130 ff. EG zum ZGB. Art. 100 Übergangsbestimmungen 1 Die Bestimmungen dieses Baugesetzes und darauf ergangene Erlasse sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt sind. 2 Die unter bisherigem Recht ergangenen Gesamtüberbauungspläne (GÜP) bleiben in Rechtskraft. Für Aufhebungen, Ergänzungen oder Änderungen gelten sinngemäss die neuen Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Quartierplanung. 3 Für die gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes rechtskräftig verfügten Parkplatzersatzabgaben besteht kein Rückforderungsrecht. 1.7.2020 29 Art. 101 Schutzverfügungen Die bisher ergangenen Schutzverfügungen für Bauten, Bauteile und Anlagen behalten nach wie vor ihre umfassende Gültigkeit. Art. 102 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Baugesetzes nach Annahme durch das Volk und nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung.1 1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 3. Juli 2007 (Prot. Nr. 813) genehmigt. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 10. September 2007 (SRB 598) auf den 15. September 2007 in Kraft gesetzt. 30 1.7.2020 Anhang Erhaltungsbereiche / Gebiete mit besonderer Wohnqualität Beschlossen vom Gemeinderat am 5. Oktober 2006 Erhaltungsbereiche Für die folgenden Erhaltungsbereiche gilt als Planungszweck die quartierspezifische Qualitätssicherung und Strukturerhaltung von Gebieten mit besonderer Wohnqualität. Es gelten über die Bestimmungen in Art. 79 hinaus die folgenden Planungsgrundsätze: Überdurchschnittliche Wohnqualität sichern und Wohngebiet vor Übernutzung sowie Nutzungsumwandlung schützen Gebietstypische Baustruktur sichern Neubauten ordnen sich in die vorhandene Quartierstruktur ein Hohen Grünanteil und charakteristische Grünstruktur sichern und ergänzen Gebietspezifischen Charakter des öffentlichen Raumes pflegen Parkierung im Strassenraum anbieten, um Parkierung auf privatem Grund zu minimieren Quartierdurchlässigkeit verbessern Für jedes Gebiet mit besonderer Wohnqualität stehen im Sinne von Leitbildern Studien zur Verfügung, die jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Für die Wohnanteile findet die Regelung über Ausnützungstransporte sinngemäss Anwendung. 1.7.2020 31 Gebiet Brandis Planungszweck Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden Drucks auf die Wohnnutzung Erhalten der feinkörnigen Baustruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten einer Baustruktur mit örtlich homogenen Baugruppen (ausgerichtete Gebäudeanordnung entlang Quartierstrasse) und von Wohnbauten mit gemeinsamen Merkmalen Allfällige Neubauten respektieren die Quartierstruktur und die Gebäudetypologie Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Öffentlicher Raum Gestalterisches Einbinden der Alexanderstrasse in das Quartier und Visualisieren der Einfahrt in das Quartier Der Ottoplatz soll zur Begegnungszone umgestaltet werden Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erhalten, Ergänzen und Wiederherstellen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen 32 1.7.2020 Gebiet Gäuggeli Planungszweck Erhalten einer gewachsenen heterogenen Baustruktur mit hoher architektonischer Qualität Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden Drucks auf die Wohnnutzung Nutzungsart und -mass Wohnen im Quartierinnern (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten der bestehenden Baustruktur mit ihren kompakten, turmartigen und herrschaftlichen Wohngebäuden, die in lockerer räumlicher Beziehung zu einander stehen Allfällige Neubauten als mehrgeschossige Einzelbauten respektieren die Quartierstruktur und Gebäudetypologie Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind nicht zulässig Allfällige Neubauten entlang der Oberen Plessurstrasse sind entlang der Strassenflucht auszurichten, um damit einen Freiraum zum Plessurufer zu gewährleisten. Die quartiertypische Massivbauweise mit verputzten Oberflächen soll beibehalten werden. Die Farbigkeit des Gebäudes soll sich ins Quartier integrieren Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Öffentlicher Raum Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Staketen-, Lattenzaun, Mauern, Hecken, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers Aufwerten von Strassengabelungen als Quartierplätze Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken 1.7.2020 33 Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit und Anschlüsse an Nachbarquartiere für Fussgänger und Radfahrer 34 1.7.2020 Gebiet Loë Planungszweck Struktursicherung und -ergänzung des begehrten Wohnquartiers in Hanglage Erhalten und Ergänzen des stark durchwachsenen, parkähnlichen Grünraumes, in welchem die Gebäude eingebettet sind Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Bebauungsstruktur Erhalten der bestehenden Baustruktur mit ihren kompakten dreigeschossigen Stadthäusern, die in die Hanglage eingepasst sind und in lockerer räumlicher Beziehung zueinander stehen Neubauten als mehrgeschossige Einzelbauten respektieren die Quartierstruktur und Gebäudetypologie Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Schutz der Baumallee entlang der Loëstrasse Öffentlicher Raum Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Staketen-, Lattenzaun, Mauern, Hecken, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger 1.7.2020 35 Gebiet Rheinquartier Scalettastrasse Planungszweck Erhalten der Einheit der zusammenhängenden, rasterförmigen Einfamilienhausstruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnquartier (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten der rasterartigen Quartierstruktur mit würfelförmigen Einzelbauten Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Fördern der Hecken entlang Parzellengrenzen Öffentlicher Raum Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, keine Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger 36 1.7.2020 Gebiet Rheinquartier Untere Plessurstrasse Planungszweck Erhalten der lockeren Einheit der rasterförmigen Quartierstruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnquartier (minimaler Wohnanteil 60% in der Wohnzone) Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten der abwechslungsreichen Quartierstruktur mit würfelförmigen Einzelbauten Erhalten und Schutz des einheitlichen Einfamilienhausquartiers mit einer zusammenhängenden, regelmässigen Rasterstruktur Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der Versiegelung Fördern der Hecken entlang der Parzellengrenzen Einbezug des Plessurraumes in die Strassenraumgestaltung der Unteren Plessurstrasse (Beziehung Strassen- und Flussraum) und aufwerten als Teil eines eigenständigen bandartigen Erholungsraumes Öffentlicher Raum Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, keine Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger und Velos 1.7.2020 37 Gebiet Stampagarten Planungszweck Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden Drucks auf die Wohnnutzung Erhalten der feinkörnigen Baustruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%) Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten einer ausgewogenen Quartierstruktur von Einfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit einer homogenen Gesamterscheinung Neubauten respektieren die bestehende Quartierstruktur und Gebäudetypologie Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind nicht zulässig Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Öffentlicher Raum Gestalterisches Einbinden der Stampastrasse in das Quartier und Visualisieren der Einfahrt in das Quartier Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, Mauern (nur entlang Masanserstrasse), Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger 38 1.7.2020 Anhang Rahmenbedingungen zu einzelnen Gebieten mit Folgeplanungspflicht Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 20161 Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana Das Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana befindet sich auf der Parzelle Nr. 2729 und ist im Generellen Gestaltungsplan ausgewiesen. Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Arealplanung zu berücksichtigen: Die Nutzungs-, Gestaltungs- und Erschliessungsvorschriften sind so auszugestalten, dass dem Ruhebedürfnis des Spitalbetriebs und der angrenzenden Wohnzonen angemessen Rechnung getragen wird. Dächer und Aufbauten von neuen Bauten dürfen die Höhe von 686 m.ü.M. nichtüberragen. Ausgenommen sind gesetzlich zulässige Dachdurchbrüche sowie Kamine und installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Liftschacht, Treppenhaus). Maximale Wohnanteile sind festzulegen. Generell wird eine qualitativ hochstehende Bebauung in Bezug auf Siedlungsstruktur, Architektur, Einfügung in die Umgebung und Erschliessung angestrebt. Dies ist mit einem qualifizierten Verfahren (Testplanung, Studienauftrag oder ähnliches) zu erreichen. Die Verkehrserschliessung des Gebietes erfolgt grundsätzlich über die Lürlibadstrasse, sowie allenfalls über die Böschenstrasse. Eine Erschliessung der Hauptnutzung über die Brändligasse ist ausgeschlossen. Eine Anbindung ans Fernwärmenetz der Fernwärme Chur AG ist anzustreben. 1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 1.7.2020 39 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................... 1 A. Grundlagen ..................................................................................... 1 Art. 1 Gegenstand ................................................................. 1 B. Zuständige Organe .......................................................................... 1 Art. 2 Baubehörde ................................................................. 1 Art. 3 Baukommission .......................................................... 1 a) Zusammensetzung ............................................................... 1 Art. 4 b) Aufgaben ................................................................ 2 Art. 5 Bauamt........................................................................ 2 II. Instrumente der Planung .................................................................... 2 Art. 6 Richtplan..................................................................... 2 Art. 7 Sachpläne, Inventare ................................................... 2 Art. 8 Vorsorgliche Schutzmassnahmen ............................... 3 III. Grundordnung .................................................................................. 3 A. Allgemeines ..................................................................................... 3 Art. 9 Grundordnung............................................................. 3 B. Bauvorschriften ............................................................................... 3 a) Bauvoraussetzungen .................................................................... 3 Art. 10 Baubewilligung........................................................... 3 a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde ................... 3 Art. 11 b) Bewilligungen Departement ................................... 3 Art. 12 c) Bewilligungen Feuerpolizei .................................... 4 b) Gestaltung von Bauten und Anlagen ........................................... 4 Art. 13 Dachnorm ................................................................... 4 Art. 14 Dachdurchbrüche ........................................................ 4 Art. 15 Attikageschosse .......................................................... 5 Art. 16 Stacheldrahtzäune ....................................................... 5 Art. 17 Reklamen und Hinweistafeln ...................................... 5 Art. 18 Empfangs- und Sendeanlagen ..................................... 5 c) Verkehrsanlagen .......................................................................... 6 Art. 19 Verkehrssicherheit ...................................................... 6 Art. 20 Zu- und Ausfahrten ..................................................... 6 Art. 21 Abstellplätze für Personenwagen ................................ 6 a) Erstellungspflicht ................................................................. 6 Art. 22 b) Anzahl .................................................................... 7 Art. 23 c) Behindertenparkplätze ............................................ 7 Art. 24 d) Sonderfälle ............................................................. 7 Art. 25 e) Lage und Gestaltung ............................................... 7 Art. 26 f) Gemeinschaftsanlagen ............................................ 7 Art. 27 g) Grosse Anlagen ...................................................... 8 Art. 28 Abstellplätze für Fahrräder ......................................... 8 Art. 29 Übernahme von Privatstrassen .................................... 8 40 1.7.2020 d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen ..... 9 Art. 30 Energiehaushalt .......................................................... 9 Art. 31 Wohnhygiene .............................................................. 9 Art. 32 Kinderspielplätze ........................................................ 9 Art. 33 Meteorwasser und Schnee .......................................... 9 Art. 34 Dachwasser ................................................................. 9 e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum ..........................10 Art. 35 Grundsatz ...................................................................10 Art. 36 Benützung des öffentlichen Luftraumes ....................10 Art. 37 Öffentliche Einrichtungen .........................................10 C. Zonen .............................................................................................11 a) Allgemeines ................................................................................11 Art. 38 Zonenplan ..................................................................11 Art. 39 Hofstattrecht ..............................................................11 a) Grundsatz ............................................................................11 Art. 40 b) Verfahren...............................................................12 b) Bauzonen ....................................................................................12 Art. 41 Zentrumszone Altstadt ...............................................12 Art. 42 Zentrumszonen City und Chur West..........................12 Art. 43 Zentrumszone Bahnhof ..............................................12 Art. 44 Wohnzonen ................................................................12 Art. 45 Gemischte Zonen .......................................................13 Art. 46 Arbeitszonen ..............................................................13 Art. 47 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen..................13 Art. 48 Campingzone .............................................................13 Art. 49 Grünzone ...................................................................14
Art. 49
Grünzone 1 Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen. 2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen. 3 Temporäre zonenfremde Nutzungen sind auf Gesuch hin möglich, wenn bestehende Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 4 Im Fontanapark und im Stadtgarten dürfen keine unterirdischen Parkierungsanlagen erstellt werden. Art. 49a1 Spezialzone Gesundheitsresort 1 In der Spezialzone Gesundheitsresort sind Bauten und Anlagen für den Betrieb eines Gesundheitsresorts zulässig. Wohnnutzungen sind untergeordnet zulässig und in einer Folgeplanung zu definieren. 2 Die Bauten sind, soweit deren Zweckbestimmung es erlaubt, dem Charakter der Umgebung anzupassen. 3 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände und Abstandsverhältnisse. 4 Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden. Bezüglich Lärm gilt die Empfindlichkeitsstufe 2. c) Zonen für Nicht-Baugebiete Art. 50 Schrebergartenzone 1 Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche der Genehmigung der Baubehörde und der zuständigen kantonalen Fachstelle (BAB) bedarf. In der Gartenordnung werden insbesondere das maximale Ausmass der Gartenhäuschen und die Parkierung festgelegt. 3 Bauten und Anlagen haben der genehmigten Gartenordnung zu entsprechen und bedürfen keiner Bewilligung. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 1.7.2020 15 Art. 51 Rebwirtschaftszone 1 Die Rebwirtschaftszone umfasst Land, das dauernd für den Rebbau zu erhalten ist. 2 In der Rebwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Art. 52 Weitere Zonen für Nicht-Baugebiete Für die Landwirtschaftszone und das übrige Gemeindegebiet gilt die Definition gemäss kantonalem Recht. d) Überlagerte Zonen Art. 53 Deponiezone 1 Die Deponiezone umfasst die Fläche, die für Errichtung einer Inertstoffdeponie bestimmt ist. In der Deponiezone dürfen nur die auf dem vorgesehenen Deponietyp zulässigen Abfälle gelagert werden. 2 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Art. 54 Materialabbauzone1 1 Die Materialabbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche usw.) bestimmten Flächen. Es können Bauten und Anlagen errichtet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Kiesgewinnung stehen. 2 Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Art. 55 Wintersportzone 1 Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports erforderliche Gelände. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem kantonalen Recht.2 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 26. November 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. Februar 2020 (Prot. Nr. 58) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Art. 39 Abs. 2 und 3 KRG 16 1.7.2020 3 Der Zutritt zur Ausübung des Wintersportes steht jedermann offen, wobei eine temporäre Sperrung vorbehalten bleibt. 4 Die mechanische Präparierung von Pisten und Wegen ist zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt. Innerhalb des Zonengebietes ist die punktuelle Beschneiung gestattet. Die Flächenbeschneiung ist zulässig, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen ist. 5 Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit dem Wintersportgelände erwachsen (Freihaltung, Haftung, usw.), können ganz oder teilweise auf die interessierten oder begünstigten Personen (Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Skischulen und dergleichen) überwälzt werden. Art. 56 Weitere überlagerte Zonen Für die folgenden Zonen gilt die Definition gemäss kantonalem Recht: a) Schutzzonen (Naturschutzzone, Landschaftsschutzzone, Freihaltezone, Archäologiezone, Grundwasser- und Quellschutzzone)1; b) Gefahrenzonen2. Art. 56a3 Gewässerraum 1 Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts. 2 Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften. 3 Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 4 Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5 Metern beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden kann. 5 Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung dieser Fachbehörde erforderlich. 1 Art. 33 ff. KRG, Schutzzonenreglement der Stadt Chur 2 Art. 38 KRG 3 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt; diese Bestimmung wird aufgehoben (obsolet), sobald die Bestimmungen betreffend Gewässerraumzonen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung erlassen sind 1.7.2020 17 Art. 56b1 Nutzungseinschränkung Lärm 1 In den Bereichen mit Nutzungseinschränkung Lärm sind Lärmempfindliche Räume nicht zulässig. Für die Definition von lärmempfindlichen Räumen gilt das Bundesrecht2. e) Zonenschema Art. 57 Zonenschema Das Mass der Nutzung in den Bauzonen richtet sich nach den dazugehörenden Bestimmungen und dem folgenden Zonenschema: Zonentyp Abkürzung BauG Artikel Ausnützungsziffer (AZ) Grenzabstand hinten (m) Grenzabstand seitlich (m) Grenzabstand vorn (m) Gebäudehöhe maximal (m) Grünflächenziffer (GZ in %) Mehrlängenzuschlag Empfindlichkeitsstufe (ES) Zentrumszonen Altstadt ZA1 41 - Baulinie - Baulinie - - - III ZA2 41 - Baulinie - Baulinie - - - II City ZC 42 2.0 Baulinie 11 Baulinie 21 - - III Bahnhof offene Bauweise ZB 43 1.2 5 7 13 21 - - III Bahnhof geschlossene Bauweise ZB 43 2.0 Baulinie 11 Baulinie 21 - - III Chur West ZW 42 2.0 5 7 13 15 - - III Wohnzonen W1 44 0.3 3 5 7 6 30 1/5 II W2 44 0.4 3 5 7 7.5 30 1/5 II W3 44 0.6 5 5 9 10.5 30 1/5 II W4 44 0.8 7 5 11 13.5 30 1/5 II W5 44 0.9* 5 7 13 17 30 - II Gemischte Zonen G3 45 0.6 5 5 9 10.5 15/30 1/5 III G4 45 0.8 7 5 11 13.5 15/30 1/5 III Arbeitszonen A1 46 - 12** 5 12** 15 - - III A2 46 - 5 5 5 15 - - IV Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA 47 - Art. 47 Art. 47 Art. 47 - - - II/ III Campingzonen CA 48 - - - - - - - III Grünzone GF 49 - - - - - - - III Landwirtschaftszone LW 52 - - - - - - - III Übriges Gemeindegebiet ÜG 52 - - - - - - - III Materialabbauzone MA 54 - 5 5 5 15 - - IV * GÜP Welschdörfli AZ 1.0 bzw. 1.2 (Bonus 0.2) gemäss RB 962 vom 25. Mai 1999; vgl. auch Art. 100 Abs. 2 BauG. ** Entspricht der Summe des vorderen und hinteren Grenzabstandes. Sie kann flexibel angewendet werden, wobei 5.0 m als Minimalabstand einzuhalten sind. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) 18 1.7.2020 f) Zonenordnung Art. 58 Offene und geschlossene Bauweise 1 Offene und geschlossene Bauweise sind in allen Bauzonen gestattet. 2 Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden. Art. 59 Ausnützungsziffer (AZ) a) Grundsatz 1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (GSF). Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Geschossfläche (GF) Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Grundstücksfläche (GSF) 2 Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Art. 60 b) anrechenbare GF Als anrechenbare Geschossfläche innerhalb der Bauzonen gilt die Summe aller Geschossflächen im Innenmass. Art. 61 c) nicht anrechenbare GF In die GF nicht eingerechnet werden: a) das erste Dachgeschoss; b) das erste Untergeschoss in der Zentrumszone City; c) offene ein- und vorspringende Balkone; Wintergärten, die nicht beheizt und durch Balkontüren abgetrennt sind und weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen; d) Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.; e) Erschliessungsflächen wie Windfänge, Eingangshallen, Korridore, Treppen, Rampen und Lifte, sofern sie sich nicht innerhalb von einzelnen Nutzeinheiten (Wohnungen, Büros etc.) befinden; f) Funktionsflächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle, Tankräume; g) Holzschöpfe, Gartenhäuschen, Kleintierställe und dergleichen; h) überdeckte offene Dachterrassen; i) Waschküchen; j) Estrich-, Keller, Lagerräume, Gemeinschaftsräume; 1.7.2020 19 k) vorgeschriebene Schutzplätze und -räume; l) private Hallenbäder, Saunen, Dampfbäder, Fitnessräume, Kegelbahnen. Art. 62 d) anrechenbare Grundstücksfläche Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich bestehende oder projektierte Verkehrsflächen und Trottoirs, die nicht der privaten Erschliessung dienen. Art. 63 Nutzungsübertragungen und Parzellierung Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Feinerschliessungen, Hecken oder Bäche getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zu, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vorliegt. Die von der Baubehörde genehmigten Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anzumerken. Art. 64 Bauabstände a) Gebäude 1 Als Grenzabstand gilt bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. 2 Der vordere Grenzabstand ist von der Hauptfassade aus zu ermitteln. Die Hauptfassade bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage. 3 Zwischen Gebäuden ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Art. 65 b) An- und Nebenbauten 1 An- und Nebenbauten von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, dürfen in allen Bauzonen mit einem Grenzabstand von 2.50 m errichtet werden. 2 Zwischen Haupt- und Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück muss der Gebäudeabstand vorbehältlich der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Art. 66 Grenzbau Die Baubehörde kann unter Beachtung des Mehrlängenzuschlages das Zusammenbauen auf der Grenze gestatten. 20 1.7.2020 Art. 67 Gebäudehöhe 1 Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Zonenvorschriften (Zonenschema) bestimmt. 2 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Attikageschossen wird die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung gemessen. 3 Bei Gebäuden am Hang (≥ 10% Hangneigung) darf auf der Talseite die zulässige Gebäudehöhe um maximal 2.0 m überschritten werden. 4 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. 5 Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen. Art. 68 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag 1 Als Gebäudelänge gilt die grösste, waagrecht gemessene Seitenlänge des kleinsten das Hauptgebäude begrenzenden Rechteckes. 2 Die einzuhaltenden Mehrlängenzuschläge sind im Zonenschema festgelegt. Es handelt sich dabei um den Zuschlag zum Grenzabstand bezogen auf eine Mehrlänge ab 15.0 m Gebäudelänge. Der maximal einzuhaltende Zuschlag beträgt 10.0 m. Bei rechtsgültigen Baulinien entfällt der Mehrlängenzuschlag. Art. 69 Terrassenhäuser Die Erstellung von Terrassenhäusern ist in den Wohnzonen unter Einhaltung der folgenden Vorschriften zulässig: a) mit Ausnahme der Brüstungen darf kein Gebäudeteil höher als 7.0 m bei einer Geländeneigung von weniger als 30% und 8.50 m bei einer Geländeneigung von mehr als 30% über dem gewachsenen Boden liegen. Bei besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde unter Berücksichtigung des zukünftigen Terrainverlaufs und des Gesamteindruckes der Baute von diesen Massen geringfügige Abweichungen bewilligen. b) Weist das Terrassenhaus insgesamt mehr als zwei Ebenen auf, ist jede darüber liegende Ebene um mindestens 3.0 m horizontal zu versetzen. c) Der Mehrlängenzuschlag ist bei Seitenfassaden nicht einzuhalten. Art. 70 Hochhäuser 1 Die Erstellung von Hochhäusern richtet sich nach dem Generellen Gestaltungsplan und ist nur bei Vorliegen eines Quartierplans zulässig. 1.7.2020 21 2 Als Hochhaus gilt jedes Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 21.0 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen Zone gemäss Zonenschema. 3 Der Bau von Hochhäusern verlangt städtebaulich sowie verkehrstechnisch geeignete Standorte und eine gute architektonische Gestaltung. Die Bauherrschaft hat auf Verlangen der Baubehörde ein Gutachten beizubringen, welches insbesondere die städtebauliche Gesamtwirkung, die Ausnützung des Grundstückes, den Schattenwurf, den Aussichtsentzug, die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gestaltung der Freiflächen, die Verkehrserschliessung etc. zu beurteilen hat. Art. 71 Abgrenzung der Zonen Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützung und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. Art. 72 Lagerplätze Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder stark störende Bauvorhaben zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. D. Genereller Gestaltungsplan Art. 73 a) Inhalt 1 Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) kann Schutz-, Erhaltungs- und Freihaltebereiche festlegen. Er bezeichnet geschützte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen sowie die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte, Hecken und Feldgehölze. Im Generellen Gestaltungsplan können Baulinien, Niveaulinien, Baugestaltungslinien und Strassenbebauungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen oder Aussichtslagen können Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden. 2 Freihaltebereiche dienen dem Aussichtsschutz und der Siedlungsgliederung. Sie sind von Hochbauten freizuhalten und in der Regel begrünt. 3 Vernetzungselemente dienen der ökologischen Vernetzung von Lebensräumen und der Durchgrünung des Siedlungsgebietes. Sie weisen naturnahe Strukturen auf und sind wenn möglich frei von baulichen Hindernissen zu halten. 4 Geomorphologische Elemente sind zu erhalten. Schädigende Bewirtschaftung und Terrainveränderungen sind nicht zulässig. 22 1.7.2020 Art. 74 b) Planung Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet innerhalb der Bauzone Gebiete, in denen vor der Überbauung eine Generelle Gestaltungsplanung (Teilgebiet), eine Arealplanung oder eine Quartierplanung durchzuführen ist. Art. 75 Inventare a) Geschützte und schützenswerte Bauten 1 Geschützte und als schützenswert bezeichnete Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen dürfen nicht abgebrochen werden. 2 Bei Restaurierungen sind wertvolle Bauteile, Strukturen sowie Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale zu erhalten. Art. 76 b) Erhaltenswerte Bauten 1 Erhaltenswerte Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen sind nach Möglichkeit zu erhalten. 2 Bei Renovationen und Umbauten ist auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn überwiegende Interessen dafür sprechen, wobei die Qualität der vorgesehenen Ersatzbauten bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Ersatzbauten für abgebrochene Bauten müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen und deren städtebauliche Funktion übernehmen oder verbessern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, nachdem der Stadt eine Dokumentation über die abzureissenden Bauten eingereicht worden ist. Art. 77 c) Umgebung In der Umgebung von geschützten, schützens- sowie von erhaltenswerten Bauten und Baugruppen sind Bauten und Anlagen im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten. Art. 78 Schutzbereich Altstadt 1 Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet die Altstadt als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz.1 Dazu gehören insbesondere Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Hinterhöfe sowie bedeutende Gärten und Pflanzen. 2 Neu-, Um-, Anbauten, Renovationen und Terrainveränderungen sind hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder an die Typologie der Bauten anzupassen. Sie haben sich har- 1 Art. 43, 74 KRG 1.7.2020 23 monisch in die Umgebung einzufügen und dürfen die wesentlichen Merkmale des Stadt- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die architektonisch und historisch bedeutende Bausubstanz ist auch im Innern des Gebäudes zu bewahren. 3 Flachdächer sind in der Altstadt verboten. Für An- und Nebenbauten können Ausnahmen bewilligt werden. Art. 79 Erhaltungsbereich Gebiete mit besonderer Wohnqualität 1 Zur Erhaltung schützenswerter Wohnlagen werden Gebiete mit besonderer Wohnqualität ausgeschieden. Sie sind im Generellen Gestaltungsplan als Erhaltungsbereiche bezeichnet. 2 In Gebieten mit besonderer Wohnqualität ist die gebietstypische Bau-, Garten- und Freiraumstruktur sowie die Qualität des öffentlichen Raumes zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. 3 Der Gemeinderat erlässt im Anhang zum Baugesetz die Gestaltungsgrundsätze. Art. 80 Bäume Alleebäume, Baumgruppen, Obstgärten und markante Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichnete Bäume und Alleen sind in ihrem Grundbestand langfristig zu erhalten. Der Ersatz von Einzelbäumen ist möglich. Art. 81 Historische Wege Veränderungen an der Wegführung oder der baulichen Substanz, die über die bisherige Nutzung und den Unterhalt hinausgehen, sind mit besonderer Sorgfalt zu beurteilen und vorzunehmen. Art. 82 Fliessgewässer Die Fliessgewässer sind in ihrer Art nach Möglichkeit zu erhalten und als gestalterische Elemente zu fördern. E. Genereller Erschliessungsplan Art. 83 Genereller Erschliessungsplan (GEP) 1 Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung für das gesamte Stadtgebiet. 24 1.7.2020 2 Er kann Erschliessungsetappen, Baulinien und weitere Erschliessungsanlagen enthalten. 3 Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung. Art. 84 Ver- und Entsorgung Der Ausbau der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen erfolgt nach Massgabe der entsprechenden kommunalen Vorschriften und unter Beachtung des übergeordneten Rechts. Art. 85 Werkleitungen 1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet und innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. 2 Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen, Schächte, Hydranten usw. auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. 3 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Stadt zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist. Art. 86 Fusswegnetz 1 Dem Fusswegnetz gehören alle Fuss-, Spazier- und Wanderwege an, die im Sinne des Gemeingebrauchs begangen werden. 2 Fusswege sind Weganlagen für den Fussgänger im Siedlungsgebiet. 3 Spazier- und Wanderwege sind Weganlagen, die meist ausserhalb des engeren Siedlungsraumes liegen. Sie sind im Allgemeinen belagsfrei und mit Hecken besäumt. 4 Fuss-, Spazier- und Wanderwege führen in die Erholungsräume und sind innerhalb der Quartiere frei untereinander verbunden. 5 Bei Neuanlagen sind Wegränder und Böschungen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 6 Das bestehende Fusswegnetz ist in seinem Verlauf und Aussehen samt Hecken und Bäumen zu erhalten. Art. 87 Erschliessungsprogramm 1 Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. 2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Stadt während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Stadt und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffent- 1.7.2020 25 lichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. F. Folgeplanungen Art. 881 Grundsätze 1 In den in der Grundordnung bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen. 2 Die in der Grundordnung festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. 3 Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Grundordnung durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist. 4 Bietet die Folgeplanung Gewähr für eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften in folgenden Bereichen festgelegt werden: a) die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper sind nach architektonischen Kriterien frei bestimmbar; b) Ausnützungsbonus von bis zu 20% der maximal zulässigen AZ. 5 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände. 6 Im Anhang zum Baugesetz können Rahmenbedingungen zu einzelnen Gebieten mit Folgeplanungspflicht definiert werden. IV. Baubewilligungsverfahren, Einsprachen Art. 89 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht.2 2 Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten in einer Ausführungsverordnung. 1 Fassung von Abs. 6 gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Art. 85 ff. KRG, Art. 40 ff. KRVO 26 1.7.2020 Art. 90 Gebühren a) Bewilligungs- und Kontrollgebühren 1 Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren im Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten Gebühren. Die Gebühr beträgt maximal 3‰ der amtlichen Schätzung (Neuwert).1 Wo keine solche erfolgt, dienen die Baukosten als Bemessungsgrundlage. Die minimale Gebühr beträgt Fr. 200.-. 2 Die Bearbeitungsgebühren für Planungen (z.B. amtliche Quartierplanung) betragen zwischen Fr. -.50 und Fr. 2.-/m2 Landfläche. 3 Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind zusätzlich zu vergüten. Dasselbe gilt für Leistungen der Stadt im Rahmen von Folgeplanungen. 4 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung. Art. 91 b) Benützungsgebühren 1 Für die temporäre und länger dauernde Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes durch Baugerüste, Baracken, Bau- und Gerüstmaterial, Reklamen, Vordächer, Aussenisolationen usw. ist eine Grundgebühr je nach Aufwand der Kontrollorgane zwischen Fr. 60.- bis Fr. 200.- und eine Benützungsgebühr von maximal Fr. 40.- ∕ m2 pro Monat zu entrichten. 2 Der Stadtrat erlässt eine Gebührenverordnung. Art. 92 c) Einsprachen Für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung von Einspracheentscheiden können von der Baubehörde Amtskosten bis zu maximal Fr. 5'000.- erhoben werden. Die unterliegende Partei kann zudem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. V. Vollzugsbestimmungen Art. 93 Verantwortlichkeit Die Baukontrollen entlasten Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen nicht von der Verantwortlichkeit. 1 Gesetz über die amtlichen Schätzungen vom 30. August 2006 (SchG; BR 850.100); Verordnung über die amtlichen Schätzungen vom 19. Dezember 2006 (SchV; BR 850.110) 1.7.2020 27 Art. 94 Zuständigkeit 1 Für Bussen ist der Stadtrat zuständig. Bussen bis Fr. 1'000.- werden durch Verfügung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des zuständigen Departements ausgesprochen.1 2 Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizeiliche Vorschriften werden von der Feuerpolizei mit Busse bestraft. Art. 95 Anmerkungen im Grundbuch Die Baubehörde ist berechtigt, sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich auf das Baugesetz abstützen, im Grundbuch anmerken zu lassen. Sie ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung befugt. Art. 96 Rechtsmittel 1 Beschlüsse der Stadt über Erlass oder Abänderung der Grundordnung sowie Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde aufgrund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können gemäss den jeweils geltenden kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden. 2 Verfügungen und Anordnungen des Bauamtes und der Feuerpolizei bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements angefochten werden. Verfügungen und Anordnungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Stadtrat angefochten werden. 3 Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 97 Zuständigkeit 1 Der Erlass und die Änderung des Baugesetzes und des Zonenplanes sowie der Generellen Gestaltungspläne unterliegen der Volksabstimmung. 2 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplanes. 3 Arealpläne werden vom Stadtrat erlassen. Art. 98 Vollzug 1 Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufga- 1 Art. 95 KRG 28 1.7.2020 ben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten. 2 Der Stadtrat erlässt die notwendigen Verordnungen und Reglemente. Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der Stadt mit sämtlichen bisherigen Änderungen aufgehoben: a) Baugesetz der Stadt Chur vom 7. Februar 1960 inkl. Zonenplan mit sämtlichen bisherigen Änderungen; b) Gesetz über die Bauweise in der Altstadt vom 7. Oktober 1962 inkl. Anhang Teil-Zonenplan Altstadt; c) Gesetz über den Bau von Hochhäusern vom 7. Februar 1960; d) Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 14-17, Art. 23 des Gesetzes über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980. e) Genereller Erschliessungsplan (GEP, Teilbereich Verkehr) vom 13. Juni 1999 und Verkehrserschliessungsplan Araschgen vom 15. März 1992. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der Stadt wie folgt geändert: Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 Art. 1 Abs. 1 1 Die Stadt Chur erhebt an die Kosten ihrer Verkehrsanlagen Abgaben der Grundeigentümer nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Art. 6 Abs. 1 1 Beiträge sind durch den Grundeigentümer zu entrichten. Bei Baurechtsparzellen werden die Beiträge vom Bauberechtigten, bei Stockwerkeigentum von der Eigentümergemeinschaft erhoben. Art. 24 Für die Perimeterbeiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 130 ff. EG zum ZGB. Art. 100 Übergangsbestimmungen 1 Die Bestimmungen dieses Baugesetzes und darauf ergangene Erlasse sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt sind. 2 Die unter bisherigem Recht ergangenen Gesamtüberbauungspläne (GÜP) bleiben in Rechtskraft. Für Aufhebungen, Ergänzungen oder Änderungen gelten sinngemäss die neuen Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Quartierplanung. 3 Für die gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes rechtskräftig verfügten Parkplatzersatzabgaben besteht kein Rückforderungsrecht. 1.7.2020 29 Art. 101 Schutzverfügungen Die bisher ergangenen Schutzverfügungen für Bauten, Bauteile und Anlagen behalten nach wie vor ihre umfassende Gültigkeit. Art. 102 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Baugesetzes nach Annahme durch das Volk und nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung.1 1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 3. Juli 2007 (Prot. Nr. 813) genehmigt. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 10. September 2007 (SRB 598) auf den 15. September 2007 in Kraft gesetzt. 30 1.7.2020 Anhang Erhaltungsbereiche / Gebiete mit besonderer Wohnqualität Beschlossen vom Gemeinderat am 5. Oktober 2006 Erhaltungsbereiche Für die folgenden Erhaltungsbereiche gilt als Planungszweck die quartierspezifische Qualitätssicherung und Strukturerhaltung von Gebieten mit besonderer Wohnqualität. Es gelten über die Bestimmungen in Art. 79 hinaus die folgenden Planungsgrundsätze: Überdurchschnittliche Wohnqualität sichern und Wohngebiet vor Übernutzung sowie Nutzungsumwandlung schützen Gebietstypische Baustruktur sichern Neubauten ordnen sich in die vorhandene Quartierstruktur ein Hohen Grünanteil und charakteristische Grünstruktur sichern und ergänzen Gebietspezifischen Charakter des öffentlichen Raumes pflegen Parkierung im Strassenraum anbieten, um Parkierung auf privatem Grund zu minimieren Quartierdurchlässigkeit verbessern Für jedes Gebiet mit besonderer Wohnqualität stehen im Sinne von Leitbildern Studien zur Verfügung, die jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Für die Wohnanteile findet die Regelung über Ausnützungstransporte sinngemäss Anwendung. 1.7.2020 31 Gebiet Brandis Planungszweck Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden Drucks auf die Wohnnutzung Erhalten der feinkörnigen Baustruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten einer Baustruktur mit örtlich homogenen Baugruppen (ausgerichtete Gebäudeanordnung entlang Quartierstrasse) und von Wohnbauten mit gemeinsamen Merkmalen Allfällige Neubauten respektieren die Quartierstruktur und die Gebäudetypologie Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Öffentlicher Raum Gestalterisches Einbinden der Alexanderstrasse in das Quartier und Visualisieren der Einfahrt in das Quartier Der Ottoplatz soll zur Begegnungszone umgestaltet werden Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erhalten, Ergänzen und Wiederherstellen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen 32 1.7.2020 Gebiet Gäuggeli Planungszweck Erhalten einer gewachsenen heterogenen Baustruktur mit hoher architektonischer Qualität Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden Drucks auf die Wohnnutzung Nutzungsart und -mass Wohnen im Quartierinnern (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten der bestehenden Baustruktur mit ihren kompakten, turmartigen und herrschaftlichen Wohngebäuden, die in lockerer räumlicher Beziehung zu einander stehen Allfällige Neubauten als mehrgeschossige Einzelbauten respektieren die Quartierstruktur und Gebäudetypologie Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind nicht zulässig Allfällige Neubauten entlang der Oberen Plessurstrasse sind entlang der Strassenflucht auszurichten, um damit einen Freiraum zum Plessurufer zu gewährleisten. Die quartiertypische Massivbauweise mit verputzten Oberflächen soll beibehalten werden. Die Farbigkeit des Gebäudes soll sich ins Quartier integrieren Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Öffentlicher Raum Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Staketen-, Lattenzaun, Mauern, Hecken, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers Aufwerten von Strassengabelungen als Quartierplätze Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken 1.7.2020 33 Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit und Anschlüsse an Nachbarquartiere für Fussgänger und Radfahrer 34 1.7.2020 Gebiet Loë Planungszweck Struktursicherung und -ergänzung des begehrten Wohnquartiers in Hanglage Erhalten und Ergänzen des stark durchwachsenen, parkähnlichen Grünraumes, in welchem die Gebäude eingebettet sind Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Bebauungsstruktur Erhalten der bestehenden Baustruktur mit ihren kompakten dreigeschossigen Stadthäusern, die in die Hanglage eingepasst sind und in lockerer räumlicher Beziehung zueinander stehen Neubauten als mehrgeschossige Einzelbauten respektieren die Quartierstruktur und Gebäudetypologie Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Schutz der Baumallee entlang der Loëstrasse Öffentlicher Raum Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Staketen-, Lattenzaun, Mauern, Hecken, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger 1.7.2020 35 Gebiet Rheinquartier Scalettastrasse Planungszweck Erhalten der Einheit der zusammenhängenden, rasterförmigen Einfamilienhausstruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnquartier (minimaler Wohnanteil 60%) Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete findet die Vorschrift zur minimalen Wohnnutzung keine Anwendung Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten der rasterartigen Quartierstruktur mit würfelförmigen Einzelbauten Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Fördern der Hecken entlang Parzellengrenzen Öffentlicher Raum Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, keine Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger 36 1.7.2020 Gebiet Rheinquartier Untere Plessurstrasse Planungszweck Erhalten der lockeren Einheit der rasterförmigen Quartierstruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnquartier (minimaler Wohnanteil 60% in der Wohnzone) Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten der abwechslungsreichen Quartierstruktur mit würfelförmigen Einzelbauten Erhalten und Schutz des einheitlichen Einfamilienhausquartiers mit einer zusammenhängenden, regelmässigen Rasterstruktur Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringern der Versiegelung Fördern der Hecken entlang der Parzellengrenzen Einbezug des Plessurraumes in die Strassenraumgestaltung der Unteren Plessurstrasse (Beziehung Strassen- und Flussraum) und aufwerten als Teil eines eigenständigen bandartigen Erholungsraumes Öffentlicher Raum Visualisieren der Eingangssituationen des Quartiers Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, keine Mauern, Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen) Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger und Velos 1.7.2020 37 Gebiet Stampagarten Planungszweck Entschärfen des durch die Zentrumsnähe steigenden Drucks auf die Wohnnutzung Erhalten der feinkörnigen Baustruktur mit einem hohen Durchgrünungsgrad Nutzungsart und -mass Wohnen (minimaler Wohnanteil 60%) Gestaltungsgrundsätze Baustruktur Erhalten einer ausgewogenen Quartierstruktur von Einfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit einer homogenen Gesamterscheinung Neubauten respektieren die bestehende Quartierstruktur und Gebäudetypologie Dachformen mit zurückspringenden Attikageschossen sind nicht zulässig Grünstruktur Sichern der starken Durchgrünung und Verringerung der Versiegelung Erhalten und langfristiges Gewährleisten des hohen Anteils an hochstämmigen Bäumen Öffentlicher Raum Gestalterisches Einbinden der Stampastrasse in das Quartier und Visualisieren der Einfahrt in das Quartier Aufwerten des Strassenraumes innerhalb des Quartiers als öffentlicher multifunktioneller Raum (Begegnung, Spiel, Erschliessung, Parkierung) Erhalten und Ergänzen von Abschlüssen des privaten Raumes (Parzellengrenzen) gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen (Hecken, Zaun, Mauern (nur entlang Masanserstrasse), Öffnungen in Einfriedungen mit Toren schliessen Erschliessungsgrundsätze Reduktion des quartierfremden motorisierten Verkehrs innerhalb des Quartiers Angebot von anwohnerprivilegiertem Parkieren im öffentlichen Raum, um neuen Parkplätzen in Privatgärten aktiv entgegenzuwirken Parkierung auf privatem Grund gestalterisch der Parzelle zuordnen Ergänzen der Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger 38 1.7.2020 Anhang Rahmenbedingungen zu einzelnen Gebieten mit Folgeplanungspflicht Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 20161 Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana Das Arealplangebiet Gesundheitsresort Fontana befindet sich auf der Parzelle Nr. 2729 und ist im Generellen Gestaltungsplan ausgewiesen. Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Arealplanung zu berücksichtigen: Die Nutzungs-, Gestaltungs- und Erschliessungsvorschriften sind so auszugestalten, dass dem Ruhebedürfnis des Spitalbetriebs und der angrenzenden Wohnzonen angemessen Rechnung getragen wird. Dächer und Aufbauten von neuen Bauten dürfen die Höhe von 686 m.ü.M. nichtüberragen. Ausgenommen sind gesetzlich zulässige Dachdurchbrüche sowie Kamine und installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Liftschacht, Treppenhaus). Maximale Wohnanteile sind festzulegen. Generell wird eine qualitativ hochstehende Bebauung in Bezug auf Siedlungsstruktur, Architektur, Einfügung in die Umgebung und Erschliessung angestrebt. Dies ist mit einem qualifizierten Verfahren (Testplanung, Studienauftrag oder ähnliches) zu erreichen. Die Verkehrserschliessung des Gebietes erfolgt grundsätzlich über die Lürlibadstrasse, sowie allenfalls über die Böschenstrasse. Eine Erschliessung der Hauptnutzung über die Brändligasse ist ausgeschlossen. Eine Anbindung ans Fernwärmenetz der Fernwärme Chur AG ist anzustreben. 1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 1.7.2020 39 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................... 1 A. Grundlagen ..................................................................................... 1 Art. 1 Gegenstand ................................................................. 1 B. Zuständige Organe .......................................................................... 1 Art. 2 Baubehörde ................................................................. 1 Art. 3 Baukommission .......................................................... 1 a) Zusammensetzung ............................................................... 1 Art. 4 b) Aufgaben ................................................................ 2 Art. 5 Bauamt........................................................................ 2 II. Instrumente der Planung .................................................................... 2 Art. 6 Richtplan..................................................................... 2 Art. 7 Sachpläne, Inventare ................................................... 2 Art. 8 Vorsorgliche Schutzmassnahmen ............................... 3 III. Grundordnung .................................................................................. 3 A. Allgemeines ..................................................................................... 3 Art. 9 Grundordnung............................................................. 3 B. Bauvorschriften ............................................................................... 3 a) Bauvoraussetzungen .................................................................... 3 Art. 10 Baubewilligung........................................................... 3 a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde ................... 3 Art. 11 b) Bewilligungen Departement ................................... 3 Art. 12 c) Bewilligungen Feuerpolizei .................................... 4 b) Gestaltung von Bauten und Anlagen ........................................... 4 Art. 13 Dachnorm ................................................................... 4 Art. 14 Dachdurchbrüche ........................................................ 4 Art. 15 Attikageschosse .......................................................... 5 Art. 16 Stacheldrahtzäune ....................................................... 5 Art. 17 Reklamen und Hinweistafeln ...................................... 5 Art. 18 Empfangs- und Sendeanlagen ..................................... 5 c) Verkehrsanlagen .......................................................................... 6 Art. 19 Verkehrssicherheit ...................................................... 6 Art. 20 Zu- und Ausfahrten ..................................................... 6 Art. 21 Abstellplätze für Personenwagen ................................ 6 a) Erstellungspflicht ................................................................. 6 Art. 22 b) Anzahl .................................................................... 7 Art. 23 c) Behindertenparkplätze ............................................ 7 Art. 24 d) Sonderfälle ............................................................. 7 Art. 25 e) Lage und Gestaltung ............................................... 7 Art. 26 f) Gemeinschaftsanlagen ............................................ 7 Art. 27 g) Grosse Anlagen ...................................................... 8 Art. 28 Abstellplätze für Fahrräder ......................................... 8 Art. 29 Übernahme von Privatstrassen .................................... 8 40 1.7.2020 d) Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen ..... 9 Art. 30 Energiehaushalt .......................................................... 9 Art. 31 Wohnhygiene .............................................................. 9 Art. 32 Kinderspielplätze ........................................................ 9 Art. 33 Meteorwasser und Schnee .......................................... 9 Art. 34 Dachwasser ................................................................. 9 e) Öffentlicher und privater Grund und Luftraum ..........................10 Art. 35 Grundsatz ...................................................................10 Art. 36 Benützung des öffentlichen Luftraumes ....................10 Art. 37 Öffentliche Einrichtungen .........................................10 C. Zonen .............................................................................................11 a) Allgemeines ................................................................................11 Art. 38 Zonenplan ..................................................................11 Art. 39 Hofstattrecht ..............................................................11 a) Grundsatz ............................................................................11 Art. 40 b) Verfahren...............................................................12 b) Bauzonen ....................................................................................12 Art. 41 Zentrumszone Altstadt ...............................................12 Art. 42 Zentrumszonen City und Chur West..........................12 Art. 43 Zentrumszone Bahnhof ..............................................12 Art. 44 Wohnzonen ................................................................12 Art. 45 Gemischte Zonen .......................................................13 Art. 46 Arbeitszonen ..............................................................13 Art. 47 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen..................13 Art. 48 Campingzone .............................................................13 Art. 49 Grünzone ...................................................................14
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.