Archivreglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 4
Anbietepflicht 1 Anbietepflichtig sind: a) die Organe und Verwaltungsstellen des Kantons b) die Organe und Verwaltungsstellen der natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben oder Aufgaben im Auftrag des Kantons erfüllen c) die Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinden und der Korporationen, soweit die Gesetzgebung sie dazu verhält d) weitere Personen, soweit sie mit dem Staatsarchiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben 2 Wer anbietepflichtig ist, hat seine Unterlagen mit Registraturplänen zu erfassen und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, sobald die Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Das Staatsarchiv legt zusammen mit den anbietepflichtigen Stellen fest, welche Unterlagen archivwürdig sind und ins Archiv übernommen werden. 3 Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterlagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven aufzubewahren. 4 Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen. Die Weisungen sind von der zuständigen Direktion1) zu genehmigen.
Artikel 4
Anbietepflicht 1 Anbietepflichtig sind: a) die Organe und Verwaltungsstellen des Kantons b) die Organe und Verwaltungsstellen der natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben oder Aufgaben im Auftrag des Kantons erfüllen c) die Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinden und der Korporationen, soweit die Gesetzgebung sie dazu verhält d) weitere Personen, soweit sie mit dem Staatsarchiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben 2 Wer anbietepflichtig ist, hat seine Unterlagen mit Registraturplänen zu erfassen und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, sobald die Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Das Staatsarchiv legt zusammen mit den anbietepflichtigen Stellen fest, welche Unterlagen archivwürdig sind und ins Archiv übernommen werden. 3 Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterlagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven aufzubewahren. 4 Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen. Die Weisungen sind von der zuständigen Direktion1) zu genehmigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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