Art. 1
1 Die Zulagen gemäss Artikel 19 Abs. 1–3 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) werden wie folgt festgesetzt: a) Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens 265 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 285 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. b) Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens 325 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 345 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. c) Die Geburts- und Aufnahmezulage beträgt mindestens 1500 Franken .