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5 provisions
Art. 1 vom 9. Juli/24. August 19401)
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in
beiden Kantonen liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in
beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind,
werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort
geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil
der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen,
werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen
Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern
Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem
Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton
liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften
nach Absatz 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
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aGS I/31
1) Vom Bundesrat genehmigt am 17. September 1940
Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 24. März 1941
Beurkundung dinglicher Rechte, Vertrag mit dem
213.312 Kanton St. Gallen
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der
zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kanntons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften
des eigenen Kantons vornehmen.
Art. 2
Bei der Neuerrichtung von Schuldbriefen sind hinsichtlich der Schätzung die
Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.
Art. 3
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung
im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen
Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke
befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift
des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und
von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt
unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4
1 Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, dessen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese
Amtsstelle allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im
Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und
Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für
die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben
vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er
leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden
Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt
erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
Art. 5
Beurkundung dinglicher Rechte, Vertrag mit dem
Kanton St. Gallen 213.312
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann
jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat,1) sowie den Kantonsrat von Appenzell A.Rh.2) in Kraft.
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1) 17. September 1940
2) 24. März 1941