Propose a change

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25

Steuersätze – Steuer 1 Die Steuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen: a) Begünstigte des zweiten Stammes: 1. Geschwister: 5,25 % 2. Neffen und Nichten: 8,25 % 3. Grossneffen und Grossnichten: 10,50 % 4. Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten: 12,75 % b) Begünstigte des dritten Stammes: 1. Onkel und Tanten: 8,25 % 2. Cousins und Cousinen: 12,75 % 3. Nachkommen von Cousins und Cousinen: 17,25 % c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige: 1. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen: 7,75 % 2. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben: 8,25 % 3. Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte: 22,00 % 2 Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Unterbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der Wohngemeinschaft erbringen. 3 Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind, beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.

Your change, as a redline

Art. 25

Steuersätze – Steuer 1 Die Steuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen: a) Begünstigte des zweiten Stammes: 1. Geschwister: 5,25 % 2. Neffen und Nichten: 8,25 % 3. Grossneffen und Grossnichten: 10,50 % 4. Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten: 12,75 % b) Begünstigte des dritten Stammes: 1. Onkel und Tanten: 8,25 % 2. Cousins und Cousinen: 12,75 % 3. Nachkommen von Cousins und Cousinen: 17,25 % c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige: 1. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen: 7,75 % 2. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben: 8,25 % 3. Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte: 22,00 % 2 Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Unterbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der Wohngemeinschaft erbringen. 3 Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind, beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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