Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Change 1
Art. 8
Befreiung von der Steuerpflicht 1 Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Staat Freiburg und seine Anstalten; c) die Gemeinden, die Gemeindeverbindungen und ihre Anstalten; d) die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten juristischen Personen des Kirchenrechts sowie die übrigen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten; e) die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; f) Verwandte in gerader Linie. 2 Ebenfalls nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind: a) die juristischen Personen, die nach Artikel 97 Abs. 1 Bst. g und h des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) 1) aufgrund der öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecke, die sie verfolgen, von der Steuer befreit sind; b) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2); c) Personenunternehmungen und juristische Personen für den Vermögenserwerb bei Umstrukturierung im Sinne der Artikel 8 Abs. 3 und 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) 3); d) Verwandte für den Vermögenserwerb, der einer vollständigen oder teilweisen Teilung gleichkommt oder deren Folge ist, sofern Vermögenswerte aus gerader Linie übertragen werden. Die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind ebenfalls von der Steuerpflicht befreit, wenn sie an solchen Rechtsgeschäften beteiligt sind; e) die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte und die Partnerin oder der Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn Vermögenswerte im Sinne von Buchstabe d auf der Grundlage eines Scheidungs- oder Auflösungsurteils erworben werden; f) die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsrechten, denen die Eigenschaft von natürlichen Personen zukommt, für den Erwerb von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft im Verhältnis ihrer Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft; g) die Begünstigten bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom Amt, das nach der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen in diesem Bereich zuständig ist 4), visiert wurden, oder bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit katastertechnisch begründeten Grenzbereinigungen von geringer Bedeutung; h) die Begünstigten von Baurechten in Form einer Dienstbarkeit, die von einem Gemeinwesen für eine sportliche, kulturelle oder soziale Tätigkeit abgetreten werden und Subventionen gleichgesetzt werden können; 1) SGF 631.1 2) SR 831.40 3) RS 642.14 4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur. i) die Begünstigten in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. 3 Die nach Absatz 2 Bst. a von der Steuer befreiten juristischen Personen werden steuerpflichtig, wenn die Zuwendung innert zehn Jahren nach der Übertragung eine andere Zweckbestimmung erhält. 4 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie im Sitzkanton steuerbefreit sind oder nach diesem Gesetz von der Steuer befreit werden könnten. 5 Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Absatz 2 Bst. a von der Steuerpflicht befreit sind. Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schreiben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt zu werden.
Art. 8
Befreiung von der Steuerpflicht 1 Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Staat Freiburg und seine Anstalten; c) die Gemeinden, die Gemeindeverbindungen und ihre Anstalten; d) die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten juristischen Personen des Kirchenrechts sowie die übrigen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten; e) die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; f) Verwandte in gerader Linie. 2 Ebenfalls nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind: a) die juristischen Personen, die nach Artikel 97 Abs. 1 Bst. g und h des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) 1) aufgrund der öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecke, die sie verfolgen, von der Steuer befreit sind; b) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2); c) Personenunternehmungen und juristische Personen für den Vermögenserwerb bei Umstrukturierung im Sinne der Artikel 8 Abs. 3 und 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) 3); d) Verwandte für den Vermögenserwerb, der einer vollständigen oder teilweisen Teilung gleichkommt oder deren Folge ist, sofern Vermögenswerte aus gerader Linie übertragen werden. Die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind ebenfalls von der Steuerpflicht befreit, wenn sie an solchen Rechtsgeschäften beteiligt sind; e) die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte und die Partnerin oder der Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn Vermögenswerte im Sinne von Buchstabe d auf der Grundlage eines Scheidungs- oder Auflösungsurteils erworben werden; f) die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsrechten, denen die Eigenschaft von natürlichen Personen zukommt, für den Erwerb von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft im Verhältnis ihrer Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft; g) die Begünstigten bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom Amt, das nach der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen in diesem Bereich zuständig ist 4), visiert wurden, oder bei Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit katastertechnisch begründeten Grenzbereinigungen von geringer Bedeutung; h) die Begünstigten von Baurechten in Form einer Dienstbarkeit, die von einem Gemeinwesen für eine sportliche, kulturelle oder soziale Tätigkeit abgetreten werden und Subventionen gleichgesetzt werden können; 1) SGF 631.1 2) SR 831.40 3) RS 642.14 4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur. i) die Begünstigten in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. 3 Die nach Absatz 2 Bst. a von der Steuer befreiten juristischen Personen werden steuerpflichtig, wenn die Zuwendung innert zehn Jahren nach der Übertragung eine andere Zweckbestimmung erhält. 4 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie im Sitzkanton steuerbefreit sind oder nach diesem Gesetz von der Steuer befreit werden könnten. 5 Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Absatz 2 Bst. a von der Steuerpflicht befreit sind. Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schreiben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt zu werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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