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Ruhe, Sicherheit und Ordnung

Schaan · 578 · communal act

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1 provision

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieses Reglement dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Schaan. Es ergänzt die Polizeigesetzgebung des Landes. Art. 2: Polizeiorgane Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeindevorsteher und die vom Gemeinderat bestellten Gemeindepolizisten ausgeübt. Art. 3: Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. Art. 4: Störung der polizeilichen Tätigkeit Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. Art. 5: Identitätsnachweis Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. Art. 6: Ausweispflicht der Polizeiorgane Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Art. 7: Beschwerden Beschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde und deren Anordnung sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten ll. Schutz der Person sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen Art. 8: Allgemeiner Schutz der Personen Es ist verboten, Personen zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden. Art. 9: Missbräuchlicher Alarm Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten. Art. 10: Schiessen Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Tätigkeit der Polizeiorgane. Art. 11: Abbrennen von Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk ist in gefährlicher Nähe von Personen und Gebäuden verboten. Art. 12: Abbrennen des Funkens Das Abbrennen der Funken findet unter besonderen Sicherungsvorkehrungen statt. Besondere Vorsicht ist bei Föhn geboten (siehe Funkenreglement). Art. 13: Sicherung von Bodenöffnungen Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Art. 14: Sicherung von Baustellen Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht. Art. 15: Einzäunung Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist. Art. 16: Verbot von Veranstaltungen Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 17: Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Art. 18: Immissionen Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten. lll. Lärmschutz Art. 19: Sonn- und Feiertagsruhe An Sonn- und Feiertagen richtet sich der Lärmschutz nach der Verordnung betreffend Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss. Art. 20: Grundsatz Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Vorkehren vermieden oder vermindert werden kann. Art. 21: Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken oder zu staffeln oder an geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten. Von 12.00 - 13.00 Uhr und von 19.00 - 6.45 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen oder aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Art. 22: Baugewerbe Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten und anderen besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen. Der Gemeinderat kann für den Antrieb von Maschinen lärmärmere, insbesondere elektrische Motoren vorschreiben. Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen usw. kann der Gemeinderat zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen. Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, sind dorthin zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Von 12.00 - 13.00 Uhr und von 19.00 - 6.45 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen oder aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Art. 23: Landwirtschaft; Haus und Garten Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie z.B. Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen) dürfen nur von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 20.00 Uhr ausgeführt werden. Die Benutzung von Knallgeräten und Lautsprechern, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind bewilligungspflichtig. Art. 24: Fahrzeuge und Garagen Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes nicht öffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen. Art. 25: Sportveranstaltungen im Freien Sportveranstaltungen im Freien müssen um 23.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen müssen von der Gemeinde bewilligt werden. Art. 26: Kegelschieben, Boccia, Minigolfspiel usw. Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen, sind so zu erstellen, dass Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 23.00 Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten. Art. 27: Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen, bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Der Gemeindevorsteher kann in besonderen Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen anordnen. Art. 28: Singen, Musizieren usw. im Freien Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 23.00 - 7.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen nicht belästigt werden. Ausnahmebewilligungen für grössere Veranstaltungen sind bei der Gemeinde einzuholen. Art. 29: Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören. Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten ertönen. Art. 30: Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind von 23.00 - 7.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. IV. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 31: Unfug Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist verboten, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen oder zu verändern. Art. 32: Benutzung öffentlicher Sachen Öffentliche Sachen dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Das wilde Campieren ist verboten. Art. 33: Reinigung des öffentlichen Grundes Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Art. 34: Anzeigen, Plakate, Inschriften Es ist verboten, ohne Bewilligung des Gemeinderates auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Art. 35: Rettungseinrichtungen Hydranten dürfen ohne Bewilligung des Gemeindewassermeisters nur in Notfällen benutzt werden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale usw.) ist stets freizuhalten. Art. 36: Strassen Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fussgehwegen ist verboten. Art. 37: Pflanzen Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen und Strassensignale, Strassenverkehrsspiegel sowie Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken. Störende Pflanzen sind entsprechend zurückzuschneiden. Art. 38: Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Art. 39: Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Art. 40: Fundbüro Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro der Gemeinde abzugeben. V. Wirtschaftspolizei Art. 41: Polizeistunde Die Polizeistunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) richtet sich nach der Verordnung über die Polizeistunde in Gaststätten und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Art. 42: Kinder und Jugendliche Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgesetzes. Art. 43: Schliessung von Wirtschaften Wird durch den Betrieb von Wirtschaften oder anderen Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. VI. Polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Art. 44: Durchsetzung der polizeilichen Aufgaben Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieses Reglements und der in Gesetzen, Verordnungen und anderen Reglementen enthaltenen Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Art. 45: Polizeiliche Massnahmen Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Art. 46: Verwaltungszwang Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Art. 47: Kosten Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen auferlegt. Art. 48: Strafen Wer den Bestimmungen dieses Reglements zuwider handelt, kann vom Gemeindevorsteher mit einer Polizeibusse bis zu CHF 2'000.-- bestraft werden, in leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Art. 49: Kosten Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. Art. 50: Bussen bei Übertretung der Polizeistunde Die Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen, welche die Polizeistunde übertreten haben, gegen Quittung Bussen ohne Feststellung der Personalien einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben. Art. 51: Bussen bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften Der Gemeindevorsteher erlässt Verwaltungsstrafbote, wenn der Täter das Ordnungsbussenverfahren ablehnt. Art. 52: Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. VII. Schlussbestimmung Art. 53: Inkrafttreten Dieses Reglement hat der Gemeinderat am 18. April 1990 in Kraft gesetzt. Schaan, im Dezember 1990 r Ruhe, Sicherheit und Ordnung.doc Dieses Reglement wurde am 23. Mai 2005 an das neue Erscheinungsbild der Gemeinde Schaan und die geänderten gesetzlichen Gegebenheiten angepasst. Gemeindevorstehung Schaan Daniel Hilti Gemeindevorsteher

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